Krankenversicherungsbeiträge eines Kindes bei den Eltern als Sonderausgaben abzugsfähig

Ausgangslage

Sie zahlen neben Ihrer eigenen Krankenversicherung auch die Kranken- und Pflegeversicherung für Ihr Kind? Dann haben Sie erstmals ab dem Jahr 2010 die Möglichkeit, diese Aufwendungen im Rahmen Ihrer Einkommensteuererklärung steuermindernd geltend zu machen.


Hintergrund

Mit dem Bürgerentlastungsgesetz hat der Gesetzgeber die steuerliche Berücksichtigung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen ab dem Veranlagungszeitraum 2010 neu geregelt. Ab 2010 dürfen Steuerzahler grundsätzlich sämtliche Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge in voller Höhe als Sonderausgaben abziehen. Ausgenommen sind Beitragszahlungen für Wahltarife wie Einzelzimmer oder Chefarztbehandlung. Ferner wurde geregelt, dass Eltern die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge ihrer Kinder ebenfalls unbeschränkt als Sonderausgaben abziehen dürfen.

Damit die Eltern die Beiträge Ihrer Kinder absetzen können, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Es handelt sich um ein steuerlich zu berücksichtigendes Kind, d.h. die Eltern haben Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag.
  • Das Kind ist der Versicherungsnehmer.
  • Die Eltern tragen wirtschaftlich die Kosten.

Die wirtschaftliche Belastung der Eltern ist jedoch nicht immer eindeutig zu erkennen. Zahlen die Eltern die Versicherungsbeiträge für das Kind vom eigenen Konto direkt an die Versicherung, ist der Fall unstrittig. Die Kosten können bei den Eltern im Rahmen der Steuererklärung geltend gemacht werden.

Folgender Praxisfall führt jedoch zu Problemen: Ein Kind befindet sich in Berufsausbildung. Auf der Lohnsteuerkarte werden vom Arbeitslohn einbehaltene Sozialversicherungsbeiträge ausgewiesen.

Der Ansatz als Sonderausgaben bei den Eltern ist auch hier unkritisch, wenn die Eltern Ihrem Kind die einbehaltenen Beiträge erstatten und insoweit tatsächlich wirtschaftlich belastet sind.

In der Regel wird dies jedoch nicht der Fall sein. Der Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine (BDL) greift in einem Fachrundschreiben und einer Pressemitteilung vom 02.05.2011 diesen Punkt auf und vertritt folgende Auffassung: Die Eltern können bereits dann die einbehaltenen Sozialversicherungsbeiträge Ihrer Kinder geltend machen, wenn sie ihren Unterhaltsverpflichtungen nachkommen. Laut BDL kommt es nicht darauf an, ob sie tatsächlich die Versicherungsbeiträge bezahlt haben, sondern es genügt, wenn die Unterhaltsverpflichtung durch Sachleistungen wie Unterhalt und Verpflegung erfüllt wird.

Auf Bund-Länder-Ebene wird derzeit geklärt, inwieweit der Auffassung des BDL gefolgt werden kann. Wegen der aufgezeigten Problematik durch den BDL ist nach Ansicht der Finanzverwaltung vermehrt mit Einsprüchen und (Änderungs-) Anträgen zu rechnen. Die OFD Münster hat bereits reagiert und die Finanzämter in ihrem Zuständigkeitsbereich angewiesen, entsprechende Einsprüche und Änderungsanträge zunächst zurückzustellen. Sofern Steuerpflichtige auf eine Bearbeitung ihrer Anträge oder Steuererklärungen bestehen, sollen diese ablehnend beschieden werden; d.h. ein Sonderausgabenabzug für die KV- und PV-Beiträge des Kindes soll in diesen Fällen nicht gewährt werden.

 

Fazit

Wenn Sie die Unterlagen für Ihre Steuererklärung 2010 zusammenstellen, sollten Sie auch die Kranken- und Pflegeversicherungen Ihrer Kinder im Auge haben. Im Regelfall ist der Sonderausgabenabzug bei den Eltern steuerlich günstiger, da sich beim Kind auf Grund der Höhe der Einkünfte keine oder nur eine geringe steuerliche Auswirkung ergibt. Auch vor dem Hintergrund der derzeitigen Diskussion auf Bund-Länder-Ebene raten wir zu einem Ansatz der von Ihnen geleisteten Zahlungen, auch wenn diese nur indirekt erfolgt sein sollten.

Werden die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge bei Ihnen als Eltern als Sonderausgaben berücksichtigt, scheidet ein Abzug der Sonderausgaben bei Ihrem Kind selbstverständlich aus.

 

 

 

 

 

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