Neuregelung der Selbstanzeige
I. Allgemeines
Ausgelöst durch die Vorfälle angesichts der angekauften Banken-CDs und durch die verschärfte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Selbstanzeigen (BGH-Urteil vom 20.05.2010) sollte auf Initiative des Bundesrats bereits das Jahressteuergesetz 2010 um eine Änderung des § 371 AO zur Selbstanzeige erweitert werden (BR-Drucks. 318/10). Dazu ist es jedoch nicht gekommen. Statt dessen haben die Koalitionsfraktionen einen Gesetzesentwurf zur Verbesserung der Bekämpfung von Geldwäsche und Steuerhinterziehung (BT-Drucks. 17/4182) am 08.12.2010 beschlossen. Die erste Beratung im Bundestag hat am 16.12.2010 stattgefunden, die Sitzung im Bundesrat am 11.02.2011. Das Gesetz sollte dann eigentlich am 25.02.2011 im Bundestag verabschiedet werden, wurde aber wegen strittiger Punkte, die in einer Anhörung am 21.02.2011 offenbar geworden waren, abgesetzt. Die Koalitionsfraktionen einigten sich daraufhin vor allem in der Frage des umstrittenen Zuschlages auf die hinterzogenen Steuern.
Der federführende Finanzausschuss nahm den geänderten Gesetzesentwurf am 16.03.2011 mit Koalitionsmehrheit bei Enthaltung der Grünen an. Daraufhin hat der Bundestag das Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung von Geldwäsche und Steuerhinterziehung am 17.03.2011 beschlossen. Es ist zu erwarten, dass der Bundespräsident kurzfristig das Gesetz unterzeichnet und es kurzfristig verkündet wird. Nach Art. 4 tritt das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft.
II. Inhalt der Neuregelung
Entgegen einem Gesetzesentwurf der SPD-Fraktion, die die Möglichkeit der strafbefreienden Selbstanzeige ganz abschaffen wollte, soll grundsätzlich am Rechtsinstitut des strafbefreienden Selbstanzeige festgehalten werden. Nach wie vor besteht der Wunsch, bisher verheimlichte Steuerquellen zu erschließen sowie dem Steuerpflichtigen die Rückkehr zur Steuerehrlichkeit zu erleichtern.
Die Rückkehr in die Steuerehrlichkeit soll jedoch nur dann honoriert werden, wenn die Selbstanzeige freiwillig, vollständig und richtig erstattet wird. Es soll verhindert werden, dass sie Bestandteil einer Hinterziehungsstrategie ist, wenn z.B. nur solche verschwiegenen Einkünfte nacherklärt werden, die unmittelbar vor der Aufdeckung stehen. Es soll nur noch die vollständige Rückkehr zur Steuerehrlichkeit Straffreiheit bringen.
a) Ausschluss von sog. Teilselbstanzeigen
Bislang konnte der Täter nur für einen Teilsachverhalt, z.B. zunächst für Anlagen bei einer einzigen Bank, und später für einen anderen je nach aktuellem Entdeckungsrisiko, Selbstanzeige erstatten. Z.B. wurden erst die Kapitalerträge für 2003 bis 2007 von einer Schweizer Bank nacherklärt. Ein Jahr später wurden für den gleichen Zeitraum die Zinsen aus einem Konto aus Luxemburg nachgemeldet.
Nunmehr scheidet durch den zweiten Sachverhalt die Strafbefreiung auch für die Einnahmen aus der Schweiz aus.
Es ist für eine wirksame Selbstanzeige nunmehr erforderlich, dass gegenüber der Finanzbehörde zu allen unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart (z.B. Einkommensteuer) in vollem Umfang die unrichtigen Angaben berichtigt, die unvollständigen Angaben ergänzt oder die unterlassenen Angaben nachgeholt werden.
Die strafbefreiende Wirkung tritt - vorbehaltlich der weiteren Bedingungen – dann für die verkürzte Steuer „Einkommensteuer“ ein.
Beispiele:
1. Kapitalerträge aus Schwarzgeldkonten werden für das Jahr 2006 vollständig und richtig nacherklärt, nicht hingegen für das Jahr 2005. In diesem Fall kann weder für den Veranlagungszeitraum 2005 noch für den Veranlagungszeitraum 2006 Straffreiheit erreicht werden, es sei denn, dass die Tat hinsichtlich des Veranlagungszeitraumes 2005 bereits strafrechtlich verjährt ist.
2. Ein Unternehmer berichtigt seine Einkommensteuererklärung 2007 um betriebliche „Schwarzeinnahmen“, sodass der Gewinn nunmehr richtig ermittelt ist. Die Umsatzsteuerjahreserklärung 2007 korrigiert er hingegen nicht. Da sich die Selbstanzeige auf die jeweils betroffene Steuerart bezieht, kann das für die hinterzogene Einkommensteuer 2007 Straffreiheit bedeuten.
b) Vorverlagerung des Ausschlusses der Straffreiheit
Der geänderte § 371 Abs. 2 Nr. 1a AO knüpft den Ausschluss der Straffreiheit nicht mehr – wie derzeit – an das Erscheinen des Prüfers, sondern zeitlich vorverlagert bereits an die Bekanntgabe der Prüfungsanordnung. Dieser Zeitpunkt (Absendung der Prüfungsanordnung) wird in den Akten dokumentiert, ist damit belegbar und soll derzeitige Auslegungsprobleme beheben.
Terminiert beispielhaft die Prüfungsanordnung den Beginn der Prüfung in 4 Wochen und reicht der Unternehmer nach 2 Wochen geänderte Gewinnermittlungen für den Prüfungszeitraum nach, führte dies derzeit noch zur Straffreiheit. Dies wird künftig nicht mehr möglich sein.
c) Neueinführung einer 50.000,00 €-Grenze
Straffreiheit tritt nicht mehr ein, wenn die verkürzte Steuer oder der für sich oder einen anderen erlangte nicht gerechtfertigte Steuervorteil einen Betrag von 50.000,00 € je Tat (z.B. bei den Steuerarten Einkommensteuer und Umsatzsteuer für den jährlichen Bestandszeitraum) übersteigt. Bei höheren Summen wird von der Verfolgung einer Steuerstraftat nur abgesehen, wenn der Täter innerhalb einer ihm bestimmten angemessenen Frist die aus der Tat zu seinen Gunsten hinterzogenen Steuern entrichtet und einen Geldbetrag in Höhe von 5 % der hinterzogenen Steuer zugunsten der Staatskasse zahlt (§ 398a AO n.F.).
Die SPD-Fraktion nannte den „freiwilligen“ Zuschlag von 5 % zur Strafabwendung eine „moderne Form des Ablasshandels“.
Dieser pauschale Aufschlag ist unabhängig vom Zeitraum zwischen Tathandlung und Selbstanzeige, stellt also keine Verzinsung dar. Der Aufschlag soll generalpräventiv zur Abgabe richtiger und vollständiger Steuererklärungen bewegen. Er soll ein Entgelt für den durch die Steuerhinterziehung und deren spätere Anzeige veranlassten Zusatzaufwand der Verwaltung darstellen. Da der Zuschlag freiwillig erfolgt, können daneben Nachzahlungs- und Hinterziehungszinsen festgesetzt werden, da diese Zinsen nur den Liquiditätsvorteil abschöpfen, der in der verspäteten Zahlung der hinterzogenen Steuern liegt. Hinterziehungszinsen haben keinen Strafcharakter (Urteil des Finanzgericht Baden-Württemberg vom 10.03.2010).
Die Voraussetzung, dass Straffreiheit nur eintritt, wenn der Beteiligte die aus der Tat zu seinen Gunsten hinterzogenen Steuern innerhalb der ihm bestimmten angemessenen Frist entrichtet, gilt nicht nur, wenn der Hinterziehungsbetrag 50.000,00 € übersteigt, sondern für alle Fälle der Steuerhinterziehung, wenn Steuerverkürzungen bereits eingetreten sind oder Steuervorteile bereits erlangt sind.
III. Übergangsregelung
Das Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung von Geldwäsche und Steuerhinterziehung enthält eine Übergangsregelung, wonach bei Selbstanzeigen nach § 371 AO, die bis zur Verkündung des Gesetzes bei der zuständigen Finanzbehörde eingegangen sind, § 371 AO in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass im Umfange der gegenüber der zuständigen Finanzbehörde berichtigten, ergänzten oder nachgeholten Angaben Straffreiheit eintritt.
Dies bedeutet, dass bei Selbstanzeigen vor Verkündung des Gesetzes zur Verbesserung der Bekämpfung von Geldwäsche und Steuerhinterziehung, ferner eine Straffreiheit bei einem Hinterziehungsbetrag über 50.000,00 € nicht erforderlich ist, dass neben der hinterzogenen Steuer auch ein Zuschlag in Höhe von 5 % der hinterzogenen Steuer zugunsten der Staatskasse gezahlt wird.
IV. Anzeige in Stufen
Von einer Teilselbstanzeige, die nicht mehr möglich ist, zu unterscheiden, ist eine Selbstanzeige in Stufen. Auch nach der BGH-Entscheidung vom 20.05.2010 und dem Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung von Geldwäsche und Steuerhinterziehung ist die in der Praxis häufig vorkommende gestufte Selbstanzeige nach wie vor möglich. Bei einer gestuften Selbstanzeige wird die Meldung zunächst dem Grunde nach abgegeben, eine großzügige Schätzung vorgenommen und mit der Ankündigung verbunden, konkrete Angaben unverzüglich nachzureichen und zu präzisieren. Das kommt vor allem in Betracht, wenn es zeitlich knapp wird. In der Praxis ist das beispielsweise relevant, wenn die in der Vergangenheit hinterzogenen Kapitaleinnahmen der Höhe nach noch nicht vollständig zur Verfügung stehen, weil z.B. die Auslandsbank die benötigten Belege oder Erträgnisaufstellungen nicht zeitnah übermitteln kann. Eine spätere Berichtigung einer zu hohen Schätzung – etwa über einen Einspruch – ist ohne weiteres möglich. Allerdings reicht eine nur griffweise Schätzung nicht aus (Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 03.12.2007). Dem Finanzamt müssen sämtliche für eine Schätzung erforderlichen Grundlagen mitgeteilt werden.
Der BFH hat diese Vorgehensweise gebilligt, sofern bereits im ersten Schritt konkrete Angaben zu den Besteuerungsgrundlagen gemacht werden, aufgrund derer die Finanzbehörde in der Lage ist, ohne langwierige Nachforschungen den Sachverhalt aufzuklären und die Steuer zutreffend festzusetzen. Es müssen konkrete Beträge – etwa die Höhe der hinterzogenen Kapitaleinnahmen – genannt werden, was jedoch auf Basis der bekannten Informationen mit geschätzten Zahlen geschehen kann. Genügen die Angaben diesen Anforderungen nicht, liegt keine wirksame, sondern die Ankündigung einer Selbstanzeige vor.
Zur Sicherheit sollte daher die Schätzung großzügig zugunsten des Fiskus ausfallen. Ansonsten entfällt die strafbefreiende Wirkung sowohl für die zunächst eingereichten Zahlen als auch für die spätere Nachmeldung.
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