News Dezember 2011 

Inhaltsverzeichnis

- Termine Dezember 2011                       
- Termine Januar 2012                                              
- Zahlungsverzug: Höhe der Verzugszinsen           
- Neue Beitragsbemessungsgrenzen ab 1. Januar 2012    
- Rürup-Rente – Was Sie bis zum 31.12.2011 beachten sollten        
- ELStAM (elektronische  Lohnsteuerabzugsmerkmale)  mit neuem Starttermin         
- Gesetzesänderung i.Z.m. mit den Kosten für die Erstausbildung  bzw. ein Erststudium          
- Anforderung einer  Verlustbescheinigung            
- Bestimmungen zur Inventur  am Bilanzstichtag 
- Keine Rückstellung für eine  freiwillige Prüfung des  Jahresabschlusses   
- Steuerabzug bei Bauleistungen: Folgebescheinigung beantragen
- Überprüfung der Miethöhe zum 01.01.2012 bei verbilligter  Vermietung    
- Überprüfung der Gesellschafter-Geschäftsführerbezüge  vor dem 01.01.2012        
- Vorgaben zu Schönheitsreparaturen beschränken den persönlichen  Bereich des Mieters und  sind unzulässig     
- Umsatzsteuerfreie  innergemeinschaftliche Lieferung setzt ordnungsgemäßen  Belegnachweis voraus     
- Anforderungen an den Nachweis der Einwilligung des Verbrauchers in Telefonwerbung     
- Amtliche Sachbezugswerte für 2012               


Termine Dezember 2011

Bitte beachten Sie die folgenden Termine, zu denen die Steuern fällig werden:

Steuerart

Fälligkeit

Ende der Schonfrist bei Zahlung durch

 

 

Überweisung1

Scheck2

Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag3

12.12.2011

15.12.2011

8.12.2011

Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag

Ab dem 1.1.2005 ist die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag zeitgleich mit einer Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen.

Einkommensteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag

12.12.2011

15.12.2011

8.12.2011

Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag

12.12.2011

15.12.2011

8.12.2011

Umsatzsteuer4

12.12.2011

15.12.2011

8.12.2011

Sozialversicherung5

28.12.2011

entfällt

entfällt

1   Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt.
2   Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.
3   Für den abgelaufenen Monat.
4   Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat.
5   Die Fälligkeitsregelungen der Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich auf den drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats vorgezogen worden. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am 23.12.2011) an die jeweilige Einzugsstelle übermittelt werden. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa 10 Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.



Termine Januar 2012

Bitte beachten Sie die folgenden Termine, zu denen Steuern und Sozialversicherungsbeiträge fällig werden:

Steuerart

Fälligkeit

Ende der Schonfrist bei Zahlung durch

 

 

Überweisung1

Scheck2

Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag3

10.1.2012

13.1.2012

6.1.2012

Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag

Seit dem 1.1.2005 ist die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen.

Umsatzsteuer4

10.1.2012

13.1.2012

6.1.2012

Sozialversicherung5

27.1.2012

entfällt

entfällt

1   Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt.
2   Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden
3   Für den abgelaufenen Monat; bei Vierteljahreszahlern für das abgelaufene Kalendervierteljahr; bei Jahreszahlern für das abgelaufene Kalenderjahr
4   Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat; bei Vierteljahreszahlern (ohne Dauerfristverlängerung) für das abgelaufene Kalendervierteljahr
5   Die Fälligkeitsregelungen der Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich auf den drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats vorgezogen worden. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen dann bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am 25.1.2012) an die jeweilige Einzugsstelle übermittelt werden. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa 10 Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt. 


Zahlungsverzug: Höhe der Verzugszinsen
Der Gläubiger kann nach dem Eintritt der Fälligkeit seines Anspruchs den Schuldner durch eine Mahnung in Verzug setzen.[1] Der Mahnung gleichgestellt sind die Klageerhebung sowie der Mahnbescheid.[2]

Einer Mahnung bedarf es nicht, wenn

  • für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
  • die Leistung an ein vorausgehendes Ereignis anknüpft,
  • der Schuldner die Leistung verweigert,
  • besondere Gründe den sofortigen Eintritt des Verzugs rechtfertigen.[3]

Bei Entgeltforderungen tritt Verzug spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung ein; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, allerdings nur, wenn hierauf in der Rechnung besonders hingewiesen wurde.[4]

Im Streitfall muss allerdings der Gläubiger den Zugang der Rechnung (nötigenfalls auch den darauf enthaltenen Verbraucherhinweis) bzw. den Zugang der Mahnung beweisen. Während des Verzugs ist eine Geldschuld zu verzinsen.[5] Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte bzw. für Rechtsgeschäfte, an denen Verbraucher nicht beteiligt sind, acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.[6] Der Basiszinssatz verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahres.[7]

Aktuelle Basis- bzw. Verzugszinssätze ab 1.1.2009:

Zeitraum

Basiszinssatz

Verzugszinssatz

Verzugszinssatz für Rechtsgeschäfte ohne Verbraucherbeteiligung

1.1. bis 30.6.2009

1,62 %

6,62 %

9,62 %

1.7. bis 31.12.2009

0,12 %

5,12 %

8,12 %

1.1. bis 30.6.2010

0,12 %

5,12 %

8,12 %

1.7. bis 31.12.2010

0,12 %

5,12 %

8,12 %

1.1. bis 30.6.2011

0,12 %

5,12 %

8,12 %

1.7. bis 31.12.2011

0,37 %

5,37 %

8,37 %




Neue Beitragsbemessungsgrenzen ab 1. Januar 2012

Ab 1. Januar 2012 gelten folgende Werte in der Sozialversicherung[8]:

 

2012

jährlich

2011

jährlich

2012

monatlich

2011

monatlich

West

Krankenversicherung

45.900,00

44.550,00

3.825,00

3.712,50

Pflegeversicherung

45.900,00

44.550,00

3.825,00

3.712,50

Rentenversicherung

67.200,00

66.000,00

5.600,00

5.500,00

Arbeitslosenversicherung

67.200,00

66.000,00

5.600,00

5.500,00

Ost

Krankenversicherung

45.900,00

44.550,00

3.825,00

3.712,50

Pflegeversicherung

45.900,00

44.550,00

3.825,00

3.712,50

Rentenversicherung

57.600,00

57.600,00

4.800,00

4.800,00

Arbeitslosenversicherung

57.600,00

57.600,00

4.800,00

4.800,00

Die für die Beurteilung der Krankenversicherungspflicht geltenden Jahresarbeitsentgeltgrenzen betragen für die bei einer gesetzlichen Krankenkasse versicherten Arbeitnehmer 50.850 € (monatlich 4.237,50 €). Für die bereits am 31.12.2002 in der Privaten Krankenversicherung versicherten Beschäftigten beträgt die Grenze 45.900 € (monatlich 3.825,00 €).



Rürup-Rente – Was Sie bis zum 31.12.2011 beachten sollten

Haben Sie bereits in der Vergangenheit eine Rürup Rente abgeschlossen oder planen Sie den Abschluss eines solchen Vertrages, so sollten Sie folgendes beachten:

  • Sofern Sie Ihren Sonderausgabenabzug für 2011 (72 % von maximal € 20.000 für Ledige bzw. von € 40.000 für Verheiratete) noch nicht voll ausgeschöpft haben, führen weitere Einzahlungen in 2011  in Abhängigkeit von Ihrem persönlichen Steuersatz zu Steuerersparnissen.
  • Bei Abschluss eines neuen Vertrages noch in 2011 sichern Sie sich den derzeit noch geltenden Garantiezins in Höhe von 2,25 % für die gesamte Vertragslaufzeit. Bei ab 2012 abgeschlossenen Neuverträgen werden nur noch 1,75 % garantiert.
  • Bis zum 31.12.2011 abgeschlossene Verträge können bereits ab dem 60. Lebensjahr ausgezahlt werden statt mit 62 Jahren bei Verträgen ab 2012.


ELStAM (elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale) mit neuem Starttermin

In unserem Steuertipp Nov. 2011 haben wir Sie auf die Folgen der Einführung der elektronischen Lohnsteuerkarte ab 2012 hingewiesen. Nun wird sich die Einführung der elektronischen Lohnsteuerkarte auf Grund von Verzögerungen bei der technischen Erprobung des Abrufverfahrens durch die Arbeitgeber verschieben. Derzeit stimmen Bund und Länder einen neuen Termin und die weitere Vorgehensweise für den Start ab. Für die Steuerpflichtigen sollen sich hieraus jedoch keine nachteiligen  Folgen  ergeben. Das  zur  Zeit  von den Finanzämtern durchgeführte laufende Korrekturverfahren für die ab 2012 geltenden Lohnsteuerabzugsmerkmale ist ebenfalls nicht davon berührt und wird weiterhin durchgeführt. Wir werden Sie über die  weiteren geplanten Schritte zeitnah unterrichten.



Gesetzesänderung i.Z.m. mit den Kosten für die Erstausbildung bzw. ein Erststudium

Mit unseren September-News haben wir Sie darüber informiert, dass der BFH seine bisherige Rechtsprechung im Zusammenhang mit den Kosten für ein Erststudium/Erstausbildung geändert hat. Aufgrund der Urteile hätten für alle noch offenen Veranlagungsfälle diese Ausbildungskosten als vorweggenommene Werbungskosten geltend gemacht werden können. Der bisherige Sonderausgabenabzug in Höhe von € 4.000,00 pro Veranlagungszeitraum wäre somit entfallen. Im September stand die Reaktion der Finanzverwaltung noch aus.

Am 27.10.2011 hat die Bundesregierung nunmehr ein Gesetz beschlossen (Gesetz zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie), mit dem die Urteile des BFH per Gesetz „ausgehebelt“ werden sollen. Das neue Gesetz regelt in § 9 Abs. 6 EStG, dass Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine erstmalige Berufsausbildung oder für sein Erststudium keine Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten darstellen. Hierbei soll es sich um eine reine Klarstellung handeln. Um jedoch den gestiegenen Ausbildungskosten gerecht zu werden, wird zugleich die Höchstgrenze des Sonderausgabenabzugs nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG von 4.000 € auf 6.000 € erhöht. Die gesetzliche Klarstellung gilt rückwirkend ab dem Veranlagungszeitraum 2004, die Erhöhung der Höchstgrenze erstmals für den Veranlagungszeitraum 2012. Die Zustimmung des Bundesrates zum vorgenannten Gesetz erfolgte am 25.11.2011.

Die rückwirkende Änderung des Einkommensteuergesetzes ist unseres Erachtens für die Veranlagungsjahre 2004 - 2010 nicht zulässig. Sollten Sie oder Ihre Kinder daher von der Gesetzesänderung betroffen sein, bitten wir Sie, sich mit uns in Verbindung zu setzen. Es ist dann im Einzelfall zu prüfen, ob die neue Gesetzesfassung im Hinblick auf die vorliegende BFH Rechtsprechung im konkreten Fall von Nachteil und ob eine Berücksichtigung der Kosten  für die relevanten Veranlagungsjahre noch möglich ist.

Eine ausführliche Darstellung der wesentlichen Änderungen durch das Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz  werden wir in der nächsten Ausgabe für Januar 2012 bringen.



Anforderung einer Verlustbescheinigung

Sollten Sie Depots bei verschieden Banken unterhalten und rechnen Sie für 2011 bei einer Bank mit Gewinnen und einer anderen Bank mit Verlusten, so können Sie die Verluste nur dann mit den Gewinnen in 2011 verrechnen, wenn Sie bei der Bank, bei der Sie die Verluste erzielen, bis zum 15.12.2011 eine Verlustbescheinigung beantragen. Ohne eine entsprechende Verlustbescheinigung gehen die Verluste zwar nicht verloren, sondern werden von der Bank auf das nächste Jahr vorgetragen, eine Verlustverrechnung in 2011 ist jedoch nicht mehr möglich.



Bestimmungen zur Inventur am Bilanzstichtag

Alle Kaufleute, die nach den handelsrechtlichen oder steuerlichen Vorschriften Bücher führen und im Laufe des Wirtschaftsjahres keine permanente Inventur vornehmen, müssen zum Ende des Wirtschaftsjahres Bestandsaufnahmen vornehmen.[9] Diese sind eine Voraussetzung für die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung des Unternehmens und müssen am Bilanzstichtag erfolgen.

Steuerliche Teilwertabschreibungen können nur noch bei voraussichtlich dauernder Wertminderung vorgenommen werden. Diese Voraussetzungen müssen zu jedem Bilanzstichtag neu nachgewiesen werden. Das ist bei der Inventurdurchführung zu berücksichtigen.

Eine Fotoinventur ist nicht zulässig. Aufgrund der oft sehr zeitaufwendigen Inventurarbeiten, insbesondere bei den Roh-, Hilfs-, und Betriebsstoffen, den Fabrikaten und Handelswaren, gibt es aber zeitliche Erleichterungen für die Inventurarbeiten:

  • Bei der so genannten zeitnahen Inventur können die Bestandsaufnahmen innerhalb von 10 Tagen vor oder nach dem Bilanzstichtag stattfinden. Zwischenzeitliche Bestandsveränderungen durch Einkäufe oder Verkäufe sind zuverlässig festzuhalten.
  • Bei der zeitlich verlegten Inventur können die Bestandsaufnahmen innerhalb der letzten drei Monate vor oder der ersten zwei Monate nach dem Bilanzstichtag vorgenommen werden. Diese Inventur erfordert eine wertmäßige Fortschreibung bzw. eine wertmäßige Rückrechnung der durch die Inventur ermittelten Bestände zum Bilanzstichtag. Eine nur mengenmäßige Fortschreibung bzw. Rückrechnung reicht nicht aus. Für Bestände, die durch Schwund, Verderb und ähnliche Vorgänge unvorhersehbare Abgänge erleiden können und für besonders wertvolle Güter ist nur die Stichtagsinventur zulässig. Zu beachten ist ebenfalls, dass Steuervergünstigungen wie das Verbrauchsfolgeverfahren, die auf die Zusammensetzung der Bestände am Bilanzstichtag abstellen, nicht in Anspruch genommen werden können.
  • Bei der sogenannten Einlagerungsinventur mit automatisch gesteuerten Lagersystemen (z. B. nicht begehbare Hochregallager) erfolgt die Bestandsaufnahme laufend mit der Einlagerung der Ware. Soweit Teile des Lagers während des Geschäftsjahres nicht bewegt worden sind, bestehen Bedenken gegen diese Handhabung.
  • Das Stichproben-Inventurverfahren erlaubt eine Inventur mit Hilfe anerkannter mathematisch-statistischer Methoden aufgrund von Stichproben. Die Stichprobeninventur muss den Aussagewert einer konventionellen Inventur haben. Das ist der Fall, wenn ein Sicherheitsgrad von 95 % erreicht und relative Stichprobenfehler von 1 % des gesamten Buchwerts nicht überschritten werden. Hochwertige Güter und Gegenstände, die einem unkontrollierten Schwund unterliegen, sind nicht in dieses Verfahren einzubeziehen.
  • Das Festwertverfahren kann auf Sachanlagen und Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe angewendet werden. Voraussetzung ist, dass die Gegenstände im Gesamtwert für das Unternehmen von nachrangiger Bedeutung sind, sich der Bestand in Größe, Zusammensetzung und Wert kaum verändert und die Gegenstände regelmäßig ersetzt werden. Eine körperliche Inventur ist bei diesen Gegenständen in der Regel alle drei Jahre oder bei wesentlichen Mengenänderungen sowie bei Änderung in der Zusammensetzung vorzunehmen. In Ausnahmefällen kann eine Inventur nach fünf Jahren ausreichen.
  • Wird das Verfahren der permanenten Inventur angewendet, ist darauf zu achten, dass bis zum Bilanzstichtag alle Vorräte nachweislich einmal aufgenommen worden sind.

Bei der Bestandsaufnahme sind alle Wirtschaftsgüter lückenlos und vollständig zu erfassen. Die Aufzeichnungen sind so zu führen, dass eine spätere Nachprüfung möglich ist. Es ist zweckmäßig, die Bestandsaufnahmelisten so zu gliedern, dass sie den räumlich getrennt gelagerten Vorräten entsprechen. Der Lagerort der aufgenommenen Wirtschaftsgüter ist zu vermerken. Die Bestandsaufnahmelisten sind von den aufnehmenden Personen abzuzeichnen. Es kann organisatorisch notwendig sein, die Bestandsaufnahmen durch ansagende Personen und aufschreibende Mitarbeiter vorzunehmen. Inventuranweisungen, Aufnahmepläne, Originalaufzeichnungen und die spätere Reinschrift der Bestandsaufnahmelisten sind aufzubewahren.

Fremde Vorräte, z. B. Kommissionswaren oder berechnete, vom Kunden noch nicht abgeholte Waren oder Fabrikate sind getrennt zu lagern, um Inventurfehler zu vermeiden. Fremdvorräte müssen nur erfasst werden, wenn der Eigentümer einen Nachweis verlangt.

Eigene Vorräte sind immer zu erfassen. Das schließt minderwertige und mit Mängeln behaftete Vorräte ebenso ein wie rollende oder schwimmende Waren. Bei unfertigen Erzeugnissen muss zur späteren Ermittlung der Herstellungskosten der Fertigungsgrad angegeben werden. Dabei ist an verlängerte Werkbänke (Fremdbearbeiter) und die Werkstattinventur zu denken.

Alle Forderungen und Verbindlichkeiten des Unternehmens sind zu erfassen. Das gilt auch für Besitz- und Schuldwechsel. Es sind entsprechende Saldenlisten zu erstellen. Bargeld in Haupt- und Nebenkassen ist durch Kassensturz zu ermitteln.

Zur Inventurerleichterung können Diktiergeräte verwendet werden. Besprochene Tonbänder können gelöscht werden, sobald die Angaben in die Inventurlisten übernommen und geprüft worden sind.



Keine Rückstellung für eine freiwillige Prüfung des Jahresabschlusses

Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten sind im Jahresabschluss zu bilden für Verpflichtungen gegenüber Dritten, die dem Grund oder der Höhe nach ungewiss sind. Die wirtschaftliche Verursachung der Verpflichtung muss in der Zeit vor dem Bilanzstichtag liegen. Zu bilden sind Rückstellungen nur für wahrscheinlich bestehende Verpflichtungen gegenüber Anderen (sog. Außenverpflichtungen). Innenverpflichtungen, also betriebsinterne Verpflichtungen, die sich der Unternehmer selbst auferlegt, sind nicht rückstellungsfähig.

Ein Unternehmer muss für die Kosten der Prüfung des Jahresabschlusses eine Rückstellung bilden, wenn am Bilanzstichtag eine Verpflichtung zur Prüfung des Abschlusses bestand. Die Verpflichtung kann sowohl auf öffentlichem Recht als auch auf Privatrecht beruhen.

Rückstellungen für Prüfungskosten ohne gesetzliche Prüfungspflicht werden von der Finanzverwaltung abgelehnt. Das Niedersächsische Finanzgericht[10] bestätigte diese Auffassung: Ein Unternehmer, der gesetzlich nicht verpflichtet ist, seinen Jahresabschluss prüfen zu lassen, kann für deren freiwillige Prüfung keine Rückstellung bilden.

Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.



Steuerabzug bei Bauleistungen: Folgebescheinigung beantragen

Der Auftraggeber (Leistungsempfänger) einer Bauleistung ist verpflichtet, von der Gegenleistung 15 % einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Demzufolge darf der Empfänger der Bauleistung nur den um den Steuerabzug geminderten Preis an den Bauunternehmer auszahlen. Die Abzugsverpflichtung tritt ein, wenn der Empfänger der Bauleistung ein Unternehmer i. S. d. Umsatzsteuerrechts (auch wenn er nur umsatzsteuerfreie Vermietungsumsätze tätigt) oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts (z. B. eine Gemeinde) ist.[11]

Der Empfänger der Bauleistung (Leistungsempfänger) muss den Steuerabzug nicht vornehmen,[12] wenn

  • der Bauunternehmer eine gültige, durch das Finanzamt ausgestellte Freistellungsbescheinigung vorlegen kann[13] oder
  • die an den Bauunternehmer zu zahlende Gegenleistung im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich 5.000 Euro nicht übersteigt.[14] Bei Leistungsempfängern, die ausschließlich umsatzsteuerfreie Vermietungsumsätze erbringen (Vermieter), erhöht sich diese Bagatellgrenze auf 15.000 Euro.[15] Zur Ermittlung der Bagatellgrenzen sind alle im Kalenderjahr an den Leistungsempfänger erbrachten und voraussichtlich zu erbringenden Bauleistungen zusammenzurechnen.[16]

Nach einem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen[17] sind auf unbeschränkte Zeit erteilte Freistellungsbescheinigungen nur für drei Jahre gültig. Eine Folgebescheinigung ist auszustellen, wenn der Antrag sechs Monate vor Ablauf der Geltungsdauer gestellt wird.

Hinweis: Betroffene Bauunternehmer und Handwerker sollten ihre Bescheinigungen prüfen und ggf. noch in diesem Jahr einen neuen Antrag stellen.



Überprüfung der Miethöhe zum 01.01.2012 bei verbilligter Vermietung
Bei verbilligter Vermietung von Wohnungen sowohl an Angehörige als auch an fremde Dritte beträgt die Grenze 66 % der ortsüblichen Marktmiete.[18] Deshalb ist Folgendes zu beachten:

  • Beträgt die vereinbarte Miete mindestens 66 % der ortsüblichen Marktmiete, dann sind die mit den Mieteinnahmen zusammenhängenden Werbungskosten voll abzugsfähig.
  • Liegt der Mietzins unterhalb von 66 % der ortsüblichen Marktmiete, können die Aufwendungen nur entsprechend dem entgeltlichen Anteil der Vermietung geltend gemacht werden.

Aus diesem Grund sollten bestehende Mietverträge kurzfristig darauf geprüft werden, ob sie den üblichen Konditionen entsprechen und auch so durchgeführt werden. Dies gilt auch für die zu zahlenden Nebenkosten.[19] Insbesondere sollte die Höhe der Miete geprüft und zum 01.01.2012 ggf. angepasst werden. Dabei empfiehlt es sich, nicht bis an die äußersten Grenzen heranzugehen. Eine Totalüberschussprognose ist in allen Fällen nicht mehr erforderlich.

Der Mietvertrag muss insbesondere bei Vermietung an Angehörige einem Fremdvergleich (Vermietung an fremde Dritte) standhalten, weil er sonst steuerrechtlich nicht anerkannt wird.[20]



Überprüfung der Gesellschafter-Geschäftsführerbezüge vor dem 01.01.2012
Aufgrund eines Urteils des Bundesfinanzhofs[21] aus dem Jahre 1994 sind die Jahresgesamtbezüge eines Gesellschafter-Geschäftsführers in ein Festgehalt (in der Regel mindestens 75 %) und in einen Tantiemeanteil (in der Regel höchstens 25 %) aufzuteilen.[22] Der variable Tantiemeanteil ist in Relation zu dem erwarteten Durchschnittsgewinn auszudrücken.

Die Tantieme ist anlässlich jeder Gehaltsanpassung, spätestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren auf ihre Angemessenheit zu überprüfen.[23] Falls die Bezüge zuletzt im Jahre 2008 für die Jahre 2009 ‑ 2011 festgelegt worden sind, muss noch vor dem 1.1.2012 eine Neuberechnung erfolgen. Dabei muss auch beachtet werden, dass die Gesamtbezüge im Einzelfall angemessen sind. So kann es notwendig sein, die Tantieme und die Gesamtbezüge ‑ z. B. wegen weiterer Bezüge aus anderen Tätigkeiten ‑ auf einen bestimmten Höchstbetrag zu begrenzen.[24]

Sowohl die Neufestsetzung als auch sämtliche Änderungen der Bezüge sind grundsätzlich im Voraus durch die Gesellschafterversammlung festzustellen.[25]

Hinweis: Aufgrund der Vielzahl der Urteile zu diesem Themengebiet ist es sinnvoll, die Bezüge insgesamt mit dem Steuerberater abzustimmen.



Vorgaben zu Schönheitsreparaturen beschränken den persönlichen Bereich des Mieters und sind unzulässig
Die Rechtsprechung ist voller Entscheidungen über Klauseln in Mieterverträgen. Das Landgericht Freiburg[26] hatte darüber zu befinden, ob die Vorgabe wirksam sei, dass ein Mieter nur nach Zustimmung des Vermieters von der bisherigen Ausführungsart bei Schönheitsreparaturen erheblich abweichen darf.

Das Gericht sah eine solche Klausel als unzulässig an. Die Klausel sei unklar und benachteilige den Mieter in unangemessener Art und Weise. Dies hat zur Folge, dass die gesamte Klausel, mit der die Pflicht zu Schönheitsreparaturen vom Mieter auf den Vermieter übertragen wird, keine Anwendung mehr findet. Denn dadurch wäre der Mieter zu sehr in seinem persönlichen Lebensbereich eingeschränkt. Vermieter und Mieter sollten sich vor dem Hintergrund der zahlreichen Gerichtsentscheidungen die auf dem Markt angebotenen Musterverträge zur Vermeidung von Streitigkeiten sehr genau ansehen.



Umsatzsteuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung setzt ordnungsgemäßen Belegnachweis voraus

Eine innergemeinschaftliche Lieferung ist regelmäßig nur umsatzsteuerfrei, wenn ihre Voraussetzungen durch ordnungsgemäße Belege nachgewiesen werden. Dies setzt u. a. voraus, dass in der Rechnung auf die Steuerfreiheit der Lieferung als innergemeinschaftliche Lieferung hingewiesen wird.

Holt der Abnehmer den Gegenstand selbst oder durch einen Beauftragten ab, muss der Abholende versichern, den Gegenstand in einen anderen EU-Mitgliedstaat zu verbringen. Diese Erklärung muss gegenüber dem leistenden Unternehmer abgegeben werden. Eine Erklärung, die gegenüber einer dritten Person abgegeben wird und den leistenden Unternehmer nicht namentlich bezeichnet, reicht jedenfalls nicht aus.

Sind die Belege z. B. im vorgenannten Umfang formell unvollständig, kommt eine Steuerfreiheit aus Gründen des Vertrauensschutzes nicht in Betracht.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs[27])



Anforderungen an den Nachweis der Einwilligung des Verbrauchers in Telefonwerbung
Telefonwerbung gegenüber Verbrauchern ist generell nur nach deren vorheriger ausdrücklicher Einwilligung zulässig.[28]

Für den Nachweis des Einverständnisses ist es erforderlich, dass der Werbende die konkrete Einverständniserklärung jedes einzelnen Verbrauchers vollständig dokumentiert. Dies setzt im Falle einer elektronisch übermittelten Einverständniserklärung deren Speicherung und die jederzeitige Möglichkeit eines Ausdrucks voraus.

Nicht ausreichend als Nachweis eines Einverständnisses in Werbeanrufe ist der durch den Absender bestätigte Eingang eines Online-Formulars mit Angabe einer Telefonnummer.

(Quelle: Urteil des Bundesgerichtshofs[29])



Amtliche Sachbezugswerte für 2012

Die maßgeblichen amtlichen Sachbezugswerte für 2012 wurden der Entwicklung auf Basis des Verbraucherpreisindexes angepasst.

Die Werte für die Sachbezüge im Bereich Verpflegung werden auf der Grundlage der Verbraucherpreissteigerung von Juni 2010 zum Juni 2011 um rund 1,1 % angehoben; die Werte für Wohnen und Mieten steigen um 3,0 %.

Sachbezugswerte für Mahlzeiten

Die Sachbezugswerte für Mahlzeiten betragen 2012 bundeseinheitlich

  • pro  Monat: 219,00 EUR (2011: 217,00 EUR)
  • pro Tag: 7,30 EUR (2011: 7,23 EUR)

Werden sie nur teilweise zur Verfügung gestellt, gelten folgende Werte:

Monatlich

  • Frühstück:    47,00 EUR (wie 2011)
  • Mittagessen: 86,00 EUR (2011: 85,00 EUR)
  • Abendessen: 86,00 EUR (2011: 85,00 EUR)

Täglich

  • Frühstück: 1,57 EUR
  • Mittagessen: 2,87 EUR (2011: 2,83 EUR)
  • Abendessen: 2,87 EUR (2011: 2,83 EUR)

Sachbezugswerte für Unterkunft

Der Wert einer Unterkunft beträgt bundeseinheitlich 212,00 EUR (2011: 206,00 EUR) monatlich.

Bei Jugendlichen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr und für Auszubildende werden 180,20 EUR (2011: 175,10 EUR) angerechnet.

Bei Überlassung einer vollständigen Wohnung an den Beschäftigten entspricht der Sachbezugswert der ortsüblichen Miete. Dabei werden Beeinträchtigungen berücksichtigt, die sich aus der Lage der Wohnung zur Arbeitsstätte ergeben.

 



[1]     § 286 Abs. 1 S. 1 BGB.

[2]     § 286 Abs. 1 S. 2 BGB.

[3]     § 286 Abs. 2 BGB.

[4]     § 286 Abs. 3 S. 1 BGB.

[5]     § 288 Abs. 1 S. 1 BGB.

[6]     § 288 Abs. 1 S. 2 bzw. Abs. 2 BGB.

[7]     § 247 Abs. 1 S. 2, 3 BGB.

[8]     GmbH-Report 2011, R 300, NWB 38/2011, S. 3179, LEXinform 0437022.

[9]     Die Inventurvorschriften ergeben sich aus den §§ 240, 241 HGB und den §§ 140, 141 AO.

[10]    Niedersächsisches FG, Urt. v. 26.5.2011, 14 K 229/09, (Revision eingelegt, Az. BFH: IV R 26/11), LEXinform 5012467.

[11]    § 48 Abs. 1 EStG.

[12]    Gesetz zur Eindämmung illegaler Betätigung im Baugewerbe, LEXinform 0115436.

[13]    § 48 Abs. 2 Satz 1 EStG.

[14]      § 48 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG.

[15]      § 48 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG.

[16]    § 48 Abs. 2 Satz 2 EStG.

[17]      BMF, Schr. v. 27.12.2002, IV A 5 – S 2272 – 1/20, Tz 34, BStBl 2002 I, S. 1399, LEXinform 0577087.

[18]    § 21 Abs. 2 EStG i. d. F. des Steuervereinfachungsgesetzes 2011, LEXinform 0436024.

[19]    BFH, Urt. v. 17.2.1998, IX R 30/96, BStBl 1998 II, S. 349, LEXinform 0145888; vgl. aber auch FG Baden‑Württemberg, Urt. v. 21.1.2000, 12 K 120/98, (rkr.), EFG 2000, S. 627, LEXinform 0553380.

[20]    BFH, Urt. v. 22.7.2003, IX R 59/02, BStBl 2003 II, S. 806, LEXinform 0816010.

[21]    BFH, Urt. v. 5.10.1994, I R 50/94, BStBl 1995 II, S. 549, LEXinform 0126817.

[22]    BFH, Urt. v. 27.2.2003, I R 46/01, DStR 2003, S. 1567, LEXinform 0815854.

[23]    BMF, Schr. v. 3.1.1996, IV B 7 ‑ S 2742 ‑ 71/95, BStBl 1996 I, S. 53, LEXinform 0131268; BMF, Schr. v. 5.1.1998, IV B 7 ‑ S 2742 ‑ 1/98, BStBl 1998 I, S. 90, LEXinform 0165086.

[24]    BFH, Urt. v. 27.2.2003, I R 46/01, BStBl 2004 II, S. 132, LEXinform 0815854.

[25]    BMF, Schr. v. 16.5.1994, IV B 7 ‑ S 2742 ‑ 14/94, BStBl 1994 I, S. 868, LEXinform 0107709.

[26]    LG Freiburg, Urt. v. 12.7.2011, 3 S 74/11, LEXinform 4008687.

[27]    BFH, Urt. v. 12.5.2011, V R 46/10, BFH/NV 2011, S. 1801, DStR 2011, S. 1709, DB 2011, S. 2016, LEXinform 0928124.

[28]    § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG.

[29]    BGH, Urt. v. 10.2.2011, I ZR 164/09, DB 2011, S. 1857, LEXinform 1572724.