Steuerliches Abzugsverbot für häusliches Arbeitszimmer ist teilweise verfassungswidrig 

Inhalt

- Ausgangslage
- derzeitige Rechtslage
- Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes
- Unser Tipp



Ausgangslage

Die durch das Steueränderungsgesetz 2007 eingeführte Regelung, wonach Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nur noch in Ausnahmefällen steuermindernd berücksichtigt werden können, wurde als teilweise verfassungswidrig beurteilt.


Derzeitige Rechtslage

Seit dem 01. Januar 2007 wurde ein häusliches Arbeitszimmer steuerlich nur noch dann anerkannt, wenn es den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit darstellt.

Betriebsausgaben oder Werbungskosten für das häusliches Arbeitszimmer können daher lediglich abgesetzt werden, wenn dort „unter Berücksichtigung des Gesamtbildes der Verhältnisse und der Tätigkeitsmerkmale diejenigen Handlungen vorgenommen und Leistungen erbracht werden, die für die ausgeübte betriebliche oder berufliche Tätigkeit wesentlich und prägend sind.“

Hinsichtlich des Mittelpunktsbegriffs wird der Qualität, d.h. der inhaltlichen Bedeutung der Tätigkeit, Vorrang vor der Quantität, d.h. dem zeitlichen Umfang der Nutzung, eingeräumt.

In welchen Fällen die Kosten für das häusliche Arbeitszimmer abzugsfähig sind, bleibt vielfach eine Einzelfallentscheidung.


Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes

Mit Datum vom 06. Juli 2010 hat das Bundesverfassungsgericht nunmehr entschieden, dass § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b EStG zumindest in den Fällen gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz verstößt, in denen der steuerliche Abzug von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer auch dann versagt wird, wenn dem Steuerpflichtigen für seine betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

Anders beurteilt wurden hingegen die Fälle, in denen das häusliche Arbeitszimmer ausschließlich dem betrieblichen oder beruflichen Zweck dient und zu mehr als 50% der gesamten betrieblichen oder betrieblichen Tätigkeit genutzt wird. Hier bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen das Abzugsverbot.

Der Gesetzgeber wurde nunmehr verpflichtet, rückwirkend zum 01. Januar 2007 eine Neuregelung zu erlassen, die den Verstoß gegen Art. 3 des Grundgesetzes beseitigt.

Über die genaue Ausgestaltung der Neuregelung kann derzeit nur spekuliert werden. Denkbar ist z.B. eine Wiedereinführung der bis zum 31.12.2006 geltenden, beschränkten Abzugsfähigkeit von Aufwendungen bis zu einer Höchstgrenze von EUR 1.250.

Profitieren werden von der Neuregelung in jedem Fall diejenigen, denen in ihrem Betrieb kein Arbeitszimmer zur Verfügung steht und die ihre betriebliche und berufliche Tätigkeit daher im häuslichen Arbeitszimmer ausüben. Zu diesem Personenkreis gehören insbesondere Lehrer, die im Klassenzimmer unterrichten und denen kein angemessener Arbeitsplatz in der Schule zur Verfügung steht.

Aufgrund des am 12. August 2010 ergangenen BMF-Schreibens sind die Finanzämter bis zur endgültigen Verabschiedung der geforderten Neuregelung angewiesen, sämtliche betroffene Steuerbescheide mit dem Vorläufigkeitsvermerk nach § 165 AO zu versehen, so dass der Steuerpflichtige keinen Einspruch einlegen muss und eine spätere Änderung von Amts wegen erfolgen kann.

Darüber hinaus sind die Finanzämter angehalten, Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer vorläufig bis zur Höhe von EUR 1.250 zu berücksichtigen, wenn die Aufwendungen entsprechend nachgewiesen wurden und kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.


Unser Tipp

Aufgrund der Urteilsbegründung der Karlsruher Richter kann man vermuten, dass die neue Gesetzesfassung die steuerliche Anerkennung eines häuslichen Arbeitszimmers daran knüpfen wird, dass nachweislich kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Wir empfehlen daher, eine entsprechende schriftliche Bestätigung des Arbeitsgebers einzuholen.

Ferner ist folgendes zu beachten:

a) Steuerbescheide 2007 ff. liegen noch nicht vor

Sollten Sie Ihre Steuerklärungen 2007 ff. noch nicht eingereicht haben bzw. liegen die entsprechenden Steuerbescheide noch nicht vor und stand Ihnen im Veranlagungsjahr für die Ausübung Ihrer betrieblichen und beruflichen Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz als das häusliche Arbeitszimmer zur Verfügung, so sollten Sie sämtliche Kosten hierfür als Betriebsausgaben oder Werbungskosten deklarieren.

b) Steuerbescheide 2007 ff. liegen vor und Kosten wurden deklariert

Sollten Sie im Rahmen Ihrer Steuerklärungen 2007 ff. bereits Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer geltend gemacht haben, da Ihnen kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stand und ist die Veranlagung für das entsprechende Jahr bereits erfolgt, so ist zu überprüfen, ob die entsprechenden Steuerbescheide bereits bestandskräftig sind.

Ist der Steuerbescheid noch nicht bestandskräftig, weil er unter dem Vorläufigkeitsvermerk nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO oder unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 AO erlassen wurde oder weil die Einspruchsfrist noch nicht abgelaufen ist, so kann im Vorgriff auf die Neuregelung eine Änderung des Bescheides beantragt werden. Das Finanzamt wird sodann einen nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AO vorläufigen Steuerbescheid erlassen und Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer bis zu einem Höchstbetrag von 1.250 EUR berücksichtigen.

c) Steuerbescheide 2007 ff. liegen vor und Kosten waren noch nicht deklariert

Haben Sie bei Ihren Steuerklärungen für die Jahre 2007 ff. bislang keine Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer geltend gemacht, obwohl Ihnen kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stand und ist ein Steuerbescheid bereits ergangen, so ist eine Änderung nur noch dann möglich, wenn die Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß           § 164 AO erfolgte oder die Rechtsbehelfsfrist noch nicht abgelaufen ist.

In beiden Fällen kann der Steuerpflichtige auch hier bereits eine Änderung des Bescheides beantragen. Analog zu b) wird das Finanzamt dann einen nach § 165 AO vorläufigen Steuerbescheid erlassen und Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer bis zu einem Höchstbetrag von 1.250 EUR berücksichtigen.

Möchten Sie Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer nachträglich geltend machen oder die Änderung eines bereits vorliegenden Steuerbescheides beantragen wollen, sind wir Ihnen gerne dabei behilflich und stehen für Rückfragen jederzeit zur Verfügung.

 

Information:            
Der Inhalt dieser Information wurde nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt. Mit Rücksicht auf die Komplexität der angesprochenen Themen und den ständigen Wandel der Rechtsmaterie bitten wir um Verständnis, wenn wir unsere Haftung und Gewährleistung auf Beratungen in individuellen Einzelaufträgen nach Maßgabe unserer Auftragsbedingungen beschränken und sie i. Ü., d. h. für diese Informationen ausschließen.