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Steuertipp
Inhalt - häusliches Arbeitszimmer - Pflichtveranlagung bei Bezug von Elterngeld Häusliches Arbeitszimmer Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 6. Juli 2010 – 2 BvL 13/09 die Regelung der steuerlichen Berücksichtigung eines häuslichen Arbeitszimmers als verfassungswidrig angesehen. Eine Verfassungswidrigkeit liegt danach vor, wenn der steuerliche Abzug von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nicht möglich ist, obwohl für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
Danach ist der Gesetzgeber verpflichtet, den verfassungswidrigen Zustand rückwirkend auf den 1. Januar 2007, den Beginn des Anwendungszeitraums des Steueränderungsgesetzes 2007, durch Neufassung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG zu beseitigen". Eine Rückwirkung sei auch deshalb geboten, weil es sich um einen kurzen Anwendungszeitraum handelt, die Verfassungsmäßigkeit stets umstritten war und für den auch die Finanzverwaltung bereits auf Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit mit einer vorläufigen Regelung reagiert hatte. Pflichtveranlagung bei Bezug von Elterngeld
Ausgangslage Arbeitnehmer, die neben ihrem Arbeitslohn zusätzlich noch Einkünfte und Leistungen beziehen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen, bewegen sich im Bereich der Pflichtveranlagung, wenn die Summe der Einkünfte und Leistungen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen, 410 EUR übersteigen. Entsprechend besteht auch die Verpflichtung, eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Das Elterngeld ist zwar gemäß § 3 Nr. 67 EStG steuerfrei, erhöht jedoch gemäß § 32b EStG den Steuersatz im Rahmen des Progressionsvorbehalts. Im Einzelfall kann es dadurch zu erheblichen Steuernachzahlungen kommen.
Nur der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass die Finanzämter im Rahmen der Datenübermittlung von den Trägern der Sozialleistungen über den Bezug derartiger Leistungen informiert werden.
Zur Zeit ist beim Bundesverfassungsgericht ein Verfahren unter dem Az: 2 BvR 2604/09 anhängig, in dem geklärt wird, ob das gesamte Elterngeld den Steuersatz erhöht oder ein Sockelbetrag von 300 EUR gänzlich steuerfrei bleibt. Bis zur Entscheidung des BverfG sollten Betroffene gegen ihren ESt-Bescheid Einspruch einlegen und mit Hinweis auf das vorgenannte Az. das Ruhen des Verfahrens beantragen.
Steuertipp Ehegatten, die die Voraussetzungen für das Ehegattenwahlrecht erfüllen, haben nun grundsätzlich die Möglichkeit, über die Wahl der getrennten Veranlagung zu reagieren, um die Einbeziehung des Eltern-geldes in die Veranlagung zu verhindern. In diesem Fall hat jeder der Ehegatten eine Einkommensteuer-Erklärung abzugeben.
Der klassische Fall einer steuersparenden Wahl der getrennten Veranlagung ist der Fall des im Veranlagungszeitraum alleinverdienenden Ehemanns, dessen Ehefrau außer dem Elterngeld keine anderen Einkünfte bezieht. Hier bewirkt die getrennte Veranlagung, dass das Elterngeld steuerlich ohne Auswirkung bleibt, da es bei der Veranlagung des Ehemanns nicht einbezogen wird, sich somit nicht auf den für ihn maßgebenden Steuersatz auswirken kann. Bei der Ehefrau kommt es mangels steuerpflichtiger Einkünfte nicht zu einer Steuerfestsetzung.
Gleichwohl sollte zuvor im Einzelfall sorgfältig geprüft werden, ob sich die Wahl der getrennten Veranlagung wirklich lohnt, da der Progressionsvorteil der Zusammenveranlagung nicht unterschätzt werden darf.
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