Gesetzesänderungen zum Jahreswechsel
Das Jahressteuergesetz 2010 und das Haushaltsbegleitgesetz 2011
Inhalt
1. Einführung
2. Das Jahressteuergesetz 2010
2.1 Einkommensteuer
2.1.1 Neuregelung beim Arbeitszimmer
2.1.2 Erstattungszinsen
2.1.3 Aufgabe der finalen Entnahme- und Betriebsaufgabetheorie
2.1.4 Abschreibung für eingelegte Wirtschaftsgüter
2.1.5 Steuerbefreiung für ehrenamtliche Betreuer
2.1.6 Haushaltsnahe Dienstleistungen
2.1.7 Klarstellung zum Halb-/Teilabzugsverbot
2.1.8 Verlustfeststellungsbescheide
2.1.9 Veräußerungen von Gegenständen des täglichen Gebrauchs
2.1.10 Verlustverrechnung bei privaten Veräußerungsgeschäften
2.1.11 Steuerbarkeit von Transferentschädigungen
2.1.12 Pflichtveranlagung von Arbeitnehmern
2.1.13 Abfluss von Sonderausgaben
2.1.14 Sonderausgabenabzug von Kirchensteuer
2.1.15 Darlehen an nahe stehende Personen
2.2 Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM)
2.3 Anpassungen im Zusammenhang mit der Abgeltungsteuer
2.3.1 Abgeltungsteuer bei einer verdeckten Gewinnausschüttung
2.3.2 Korrekturen bei der Erhebung der Abgeltungsteuer
2.3.3 Günstigerprüfung auch für Zuschlagsteuern
2.3.4 Freistellungsaufträge
2.3.5 Vorläufigkeitsvermerk und Abgeltungsteuer
2.4 Körperschaftsteuer
2.4.1 Stille Reserven-Klausel beim Mantelkauf
2.4.2 Streichung der Umgliederungsvorschrift beim Systemwechsel Anrechnungs- auf Halbeinkünfteverfahren
2.5 Umsatzsteuer
2.5.1 Verzichtserklärung auf Anwendung der Erwerbsschwelle
2.5.2 Neuregelung des Ortes bei tätigkeitsortsbezogenen Leistungen
2.5.3 Leistungsort bei Güterbeförderungsleistungen
2.5.4 Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation
2.5.6 Lieferung von Gas oder Elektrizität
2.5.7 Nachweispflicht für Steuerbefreiung bei der Einfuhr
2.5.8 Änderungen bei der Steuerschuldnerschaft
2.5.9 Abschaffung des so genannten Seeling-Modells
2.5.10 Elektronische Übermittlungspflicht für Umsatzsteuer-Jahreserklärungen
2.6 Erbschaft- und Schenkungsteuer
3. Das Haushaltsbegleitgesetz 2011
3.1 Luftverkehrsteuergesetz
3.2 Energie- und Stromsteuergesetz
3.3 Insolvenzordnung
3.4 Wegfall bestimmter Leistungen bei der Grundsicherung für Arbeitsuchende
3.5 Elterngeld
3.6 Weitere Änderungen
4. Fazit
1. Einführung
Schon wieder geht ein Jahr dem Ende entgegen. Und wie jedes Jahr hat die Bundesregierung zum Jahreswechsel noch einige Gesetze auf den Weg gebracht.
Mit diesem Special möchten wir Ihnen einen ersten Überblick über das Jahressteuergesetz 2010 und das Haushaltsbegleitgesetz 2011 geben.
2. Das Jahressteuergesetz 2010
In seiner Sitzung am 28.10.2010 hat der Bundestag den Entwurf zum Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010) in zweiter und dritter Lesung verabschiedet. Nach dem bisherigen Zeitplan ist davon auszugehen, dass das Gesetz im Dezember im Bundesgesetzesblatt veröffentlicht wird, da der Beschluss durch den Bundesrat für Freitag, den 26. November 2010 vorgesehen ist.
Auf Antrag der Koalitionsfraktionen wurden zum ursprünglichen Regierungsentwurf nochmals zahlreiche Änderungen an dem Gesetzentwurf vorgenommen. Insgesamt enthält das Gesetz nun rund 180 Veränderungen an Steuergesetzen. Inhaltlich hervorzuheben sind unter anderem folgende steuerliche Regelungen bzw. Regelungsbereiche:
2.1 Einkommensteuer
2.1.1 Neuregelung beim Arbeitszimmer
Aufwendungen im Zusammenhang mit einem häuslichen Arbeitszimmer sind wieder in begrenztem Umfang abzugsfähig. Der Maximalbetrag beträgt € 1.250 der nachgewiesenen Aufwendungen und ist als Betriebsausgabe-/Werbungskosten abzugsfähig, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
Die Regelung gilt rückwirkend ab dem Veranlagungszeitraum 2007 für alle noch offenen Fälle.
2.1.2 Erstattungszinsen
Im letzten Monat haben wir Sie darüber informiert, dass der BFH den Steuerrechtsexperten zugestimmt und entschieden hat, dass Zinsen, die das Finanzamt an Steuerpflichtige etwa wegen verspäteter Einkommensteuererstattungen zahlt, nicht steuerpflichtig sind. Dass die Halbwertzeit solcher Entscheidungen jedoch von kurzer Dauer sein kann, zeigt die durch das JStG 2010 nunmehr vorgenommene Gesetzeskorrektur, welche im Rahmen der Gesetzesbegründung als reine „Klarstellung“ benannt wird.
Entgegen der BFH-Rechtsprechung wird nunmehr in § 20 Abs. 1 Nr. 7 S. 3 EStG gesetzlich festgelegt, dass eben diese Erstattungszinsen sehr wohl steuerpflichtig sind. Sie unterliegen aber nicht dem individuellen Steuersatz, sondern der Abgeltungsteuer in Höhe von 25%. Diese „Klarstellung“ fügte die Koalitionsmehrheit
Ende Oktober in den Gesetzesentwurf ein. Nachzahlungszinsen, die Steuerpflichtige an das Finanzamt zahlen müssen, können weiterhin nicht steuerlich geltend gemacht werden.
Die Regelung ist rückwirkend auf alle noch offenen Fällen anzuwenden.
2.1.3 Aufgabe der finalen Entnahme- und Betriebsaufgabetheorie
Der BFH hat in seinen jüngsten Urteilen seine Rechtsprechung zur grenzüberschreitenden Verlegung eines Betriebs oder der grenzüberschreitenden Übertragung eines Wirtschaftsguts, nach der in diesen Fällen die stillen Reserven aufzudecken sind, aufgegeben. Entgegen der BFH–Auffassung wird nunmehr durch das JStG 2010 die Ansicht der Verwaltung gesetzlich normiert. Der neu eingeführte
§ 16 Abs. 3a EStG regelt, dass es einer Betriebsaufgabe gleichzustellen ist, wenn dem deutschen Fiskus das Besteuerungsrecht auf stille Reserven durch grenzüberschreitende Verlegung eines Betriebs oder Übertragung eines Wirtschaftsguts entzogen wird. In diesem Zusammenhang wurde ferner geregelt, dass die auf den Aufgabegewinn und den durch den Wechsel der Gewinnermittlungsart erzielten Gewinn festgesetzte Steuer auf Antrag zinslos in fünf gleichen Jahresraten entrichtet werden kann. Voraussetzung ist unter anderem, die Verlegung des Betriebs in einen anderen EU/EWR-Staat, durch den Amtshilfe i.S.d. Richtlinie 77/799/EWG gewährt wird.
Die Neuregelungen sind auf alle noch offenen Fälle rückwirkend anzuwenden.
2.1.4 Abschreibung für eingelegte Wirtschaftsgüter
Die Abschreibung für eingelegte Wirtschaftsgüter, die zuvor der Erzielung von Überschusseinkünften im Privatvermögen gedient haben, wird für Einlagen ab 2011 neu geregelt: Die bisherigen AfA-Beträge sind vom Einlagewert und nicht mehr von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzusetzen. Unterschreitet der Einlagewert die fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten (ursprüngliche AK/HK abzüglich AfA) wird dieser Betrag als weitere AfA-Bemessungsgrundlage herangezogen.
2.1.5 Steuerbefreiung für ehrenamtliche Betreuer
Mit § 3 Nr. 23b EStG wird eine neue Steuerbefreiung für ehrenamtliche Vormünder, rechtliche Betreuer und Pfleger eingeführt. Soweit diese für ihre ehrenamtliche Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung erhalten bleibt diese, entsprechend der Regelung zur Übungsleiterpauschale, bis zu einem Betrag in Höhe von € 2.100 von der Steuer befreit. Die Regelung gilt ab dem Veranlagungszeitraum 2011.
2.1.6 Haushaltsnahe Dienstleistungen
Nach § 35a Abs. 3 EStG können Steuerpflichtige für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen auf Antrag eine Steuerermäßigung als Abzug von der Steuerschuld in Höhe von 20% ihrer Aufwendungen, höchstens € 1.200 in Anspruch nehmen. Die Steuerermäßigung gilt nur für Arbeitskosten. Nach derzeitigem Recht gilt sie nicht für Maßnahmen, die nach dem CO2-Gebäudesanierungsprogramm der KfW- Förderbank durch zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse gefördert werden. Der Sinn dieses Ausschlusses besteht darin, bereits mit öffentlichen Mitteln geförderte Maßnahmen nicht doppelt zu fördern.
Der Ausschluss der Doppelförderung wird durch das JStG 2010 auf weitere Förderprogramme, wie z. B. altersgerecht umbauen oder zur Förderung energetischer Renovierung, Erhaltung und Modernisierung sowie vergleichbare Förderprogramme der Länder ausgeweitet. Die Änderung ist erstmals für im Veranlagungszeitraum 2011 geleistete Aufwendungen anzuwenden, soweit die den Aufwendungen zu Grunde liegenden Leistungen nach dem 31. Dezember 2010 erbracht worden sind.
2.1.7 Klarstellung zum Halb-/Teilabzugsverbot
Durch das JStG 2010 wird eine Klarstellung zum so genannten Halb/Teil-abzugsverbot (§ 3c Abs. 2 S. 1 EStG) gesetzlich normiert. Hiernach ist es zukünftig für die Anwendung des Halb-/Teilabzugsverbots ausreichend, wenn die Absicht zur Erzielung von Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen im Sinne des § 3 Nr. 40 EStG oder von Vergütungen im Sinne des § 3 Nr. 40a EStG besteht. Mit dieser Ergänzung wird die bisherige Verwaltungsauffassung bestätigt. Die Ergänzung war erforderlich, da der BFH jüngst entgegen dieser Verwaltungsauffassung entschieden hat.
Die Änderung ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2011 anzuwenden.
2.1.8 Verlustfeststellungsbescheide
Nach derzeitiger BFH-Rechtsprechung ist die Verlustfeststellung gegenüber der Einkommensteuerveranlagung selbständig. Der Erlass eines Verlustfeststellungsbescheids ist somit nicht von der verfahrensrechtlichen Änderungsmöglichkeit der Steuerfestsetzung im Verlustfeststellungsjahr abhängig.
Durch das JStG 2010 wird entgegen dieser BFH-Rechtsprechung eine gesetzliche Klarstellung vorgenommen. Die Neuregelung sieht eine inhaltliche Bindung der Verlustfeststellungsbescheide an die in der Einkommensteuerfestsetzung zugrunde gelegten Beträge vor. Der Einkommensteuerbescheid wirkt also wie ein Grundlagenbescheid. Mit der Änderung sollen erstmalige oder korrigierte Verlustfeststellungen nach der Bestandskraft des Einkommensteuerbescheids für nachträglich erklärte Verluste nur möglich sein, wenn der Einkommensteuerbescheid geändert werden kann.
Die Regelung gilt erstmals für Verluste, für die nach dem Tag der Verkündung des JStG 2010 eine Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags abgegeben wird. Anmerkung: Eine entsprechende Regelung wurde ebenfalls ins Gewerbesteuergesetz übernommen.
2.1.9 Veräußerungen von Gegenständen des täglichen Gebrauchs
Durch das JStG 2010 wird geregelt, dass Veräußerungsgeschäfte bei Gegenständen des täglichen Gebrauchs auch innerhalb der so genannten Spekulationsfrist von einem Jahr nicht steuerbar sind. Hierdurch soll insbesondere die steuerliche Nutzung von Veräußerungsverlusten innerhalb dieser Jahresfrist verhindert werden. Die Änderung ist erstmals auf Veräußerungsgeschäfte anzuwenden, bei denen die Gegenstände des täglichen Gebrauchs auf Grund eines nach dem Tag der Verkündung des JStG 2010 rechtskräftig abgeschlossenen Vertrags angeschafft wurden.
2.1.10 Verlustverrechnung bei privaten Veräußerungsgeschäften
Durch Korrektur des Satzes 9 von § 23 Abs. 3 EStG wird gesetzlich klargestellt, dass ab dem 01.01.2009 entstandene Verluste aus Grundstücksverkäufen und Veräußerungen von anderen Wirtschaftsgütern, die keine Wertpapiere sind, keine Altverluste im Sinne des § 23 Abs. 3 S. 9 und 10 EStG darstellen und somit nicht mit Gewinnen aus § 20 Abs. 2 EStG verrechnet werden können.
Die Änderung ist in allen offenen Veranlagungsfällen anzuwenden.
2.1.11 Steuerbarkeit von Transferentschädigungen
Nach jüngster Entscheidung des BFH sind Transferentschädigungen für den Wechsel eines Sportlers von einem nicht im Inland ansässigen Verein zu einem im Inland ansässigen Verein entgegen der bisherigen Auffassung der Finanzverwaltung nicht steuerbar.
Mit der neu geschaffenen Regelung des
§ 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe g EStG wird die Steuerbarkeit der Transferentschädigungen im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht gesetzlich klargestellt. Die eingeführte Freigrenze in Höhe von
€ 10.000 soll Vergütungen im Amateursportbereich von der Besteuerung ausnehmen.
Die Änderung ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2010 anzuwenden.
2.1.12 Pflichtveranlagung von Arbeitnehmern
Bei der Pflichtveranlagung von Arbeitnehmern wird eine Bagatellgrenze von € 10.200 eingeführt. Wenn der Arbeitslohn im Kalenderjahr die genannte Grenze nicht übersteigt, soll auch bei Eintragung eines Freibetrages auf der Lohnsteuerkarte auf eine Pflichtveranlagung ab dem Veranlagungszeitraum 2009 verzichtet werden. Bei Ehegatten darf der insgesamt erzielte Arbeitslohn die Grenze von
€ 19.400 nicht übersteigen.
2.1.13 Abfluss von Sonderausgaben
Versicherungsbeiträge sind grundsätzlich in dem Veranlagungszeitraum zu berücksichtigen, in dem sie abfließen. Um jedoch missbräuchliche Gestaltungen zu vermeiden, wird mit dem JStG 2010 geregelt, dass Zahlungen für den Erwerb eines erst im Folgejahr beginnenden Versicherungsschutzes sich steuerlich nur noch im Zahlungsjahr auswirken, soweit die geleisteten Beiträge das 2,5-fache der für den Veranlagungszeitraum gezahlten Beiträge nicht übersteigen. Die übersteigenden Beiträge sind im Veranlagungszeitraum zu berücksichtigen, für den sie geleistet wurden.
Beiträge zum Erwerb eines Basiskranken- und gesetzlichen Pflegeversicherungsschutzes im Alter können allerdings weiterhin unbegrenzt im Jahr des Abflusses abgezogen werden, soweit kein Rückzahlungsanspruch besteht.
2.1.14 Sonderausgabenabzug von Kirchensteuer
In § 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG wird geregelt, dass die Kirchensteuer, welche im Rahmen der Abgeltungssteuer erhoben wird, nicht als Sonderausgabe im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung zu berücksichtigen ist, da eine Steuerminderung bereits durch die Berechnung des Abgeltungssteuersatzes erreicht wird.
Die Regelung ist erstmals ab dem Veranlagungszeitraum 2011 anzuwenden.
2.1.15 Darlehen an nahe stehende Personen
Der bisher gültige § 32d Abs. 2 Nr. 1 EStG regelt, dass Kapitalerträge, bei denen Gläubiger und Schuldner nahe stehende Personen sind, nicht der Abgeltungsteuer unterliegen. Durch das JStG 2010 wird diese Regelung konkretisiert. Hiernach gilt ab dem Veranlagungszeitraum 2011, dass die Abgeltungsteuer nur dann nicht zur Anwendung kommt, wenn der Schuldner die Zinsaufwendungen als Werbungskosten oder Betriebsausgabe geltend machen kann und somit der individuelle Steuersatz auf dessen Seite gemindert wird. Nur in diesem Fall unterliegen die entsprechenden Kapitalerträge beim Gläubiger nicht der Abgeltungsteuer sondern ebenfalls der individuellen Besteuerung. Durch diese Regelung wird eine Steuersatzspreizung verhindert.
2.2 Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM)
Die ursprünglich für das Kalenderjahr 2011 vorgesehene Einführung der ELStAM wird auf das Kalenderjahr 2012 verschoben. An der letztmaligen Ausstellung einer Lohnsteuerkarte für das Kalenderjahr 2010 wird jedoch weiterhin festgehalten. Es sollen daher Regelungen für den Übergangszeitraum bis zur erstmaligen Anwendung der ELStAM eingeführt werden. Ab dem Kalenderjahr 2011 soll die Zuständigkeit zur Änderung sämtlicher Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte auf die Finanzämter übergehen.
2.3 Anpassungen im Zusammenhang mit der Abgeltungsteuer
2.3.1 Abgeltungsteuer bei einer verdeckten Gewinnausschüttung
Mit Einführung des § 32d Abs. 2 Nr. 4 EStG wird die materielle Korrespondenz zwischen Abgeltungssteuer und der steuerlicher Behandlung bei der leistenden Körperschaft hergestellt.
Hiernach gilt: Soweit die verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) das Einkommen der leistenden Körperschaft nicht gemindert hat, ist auf Ebene des Gesellschafters die vGA mit der Abgeltungsteuer zu belasten. Die Änderung greift ab dem Veranlagungszeitraum 2011.
2.3.2 Korrekturen bei der Erhebung der Abgeltungsteuer
Mit Einführung des § 43a Abs. 3 S. 7 EStG wird es der auszahlenden Stelle im Rahmen ihres Kapitalertragsteuerabzuges ermöglicht, nachträglich bekannt gewordene Veränderungen der Bemessungsgrundlage für den Steuerabzug in späteren Veranlagungszeiträumen durch Stornosteuerabzüge zu korrigieren. Die Korrektur soll sich beim Privatanleger steuerlich gleichfalls erst in dem Veranlagungszeitraum auswirken, in dem die Korrektur durch die auszahlende Stelle vorgenommen wird (§ 20 Abs. 3a EStG). Der Steuerpflichtige kann jedoch eine Korrektur des Steuerabzuges schon mit Wirkung für den Steuerentstehungszeitpunkt geltend machen. Dazu muss er durch eine Bescheinigung der auszahlenden Stelle nachweisen, dass die Korrektur im Rahmen des Kapitalertragsteuerverfahrens nicht vorgenommen wurde und auch nicht vorgenommen wird.
Die Regelung ist bereits ab dem Veranlagungszeitraum 2009 anzuwenden.
2.3.3 Günstigerprüfung auch für Zuschlagsteuern
Mit Ergänzung des § 32d Abs. 6 S.1 EStG wird geregelt, dass bei der Günstigerprüfung im Rahmen der Abgeltungsteuer auch die Zuschlagsteuern überprüft werden.
Die Änderung gilt ab dem Veranlagungszeitraum 2011.
2.3.4 Freistellungsaufträge
Bei Freistellungsaufträgen, die ab dem 01.01.2011 erteilt werden, ist die Identifikationsnummer mit anzugeben. Für bereits vor diesem Zeitpunkt gestellte Freistellungsaufträge besteht eine Frist bis 31.12.2015 für die Nacherfassung der Identifikationsnummern. Die den Freistellungsauftrag ausführende Stelle (in der Regel das Kreditinstitut) kann für die Nacherfassung die Identifikationsnummern beim Bundeszentralamt für Steuern anfragen, sofern der Gläubiger der Kapitalerträge nicht widerspricht.
2.3.5 Vorläufigkeitsvermerk und Abgeltungsteuer
Mit Ergänzung des § 43 Abs. 5 EStG wird geregelt, dass auch Einkünfte, die der Abgeltungsteuer unterliegen in den Genuss der Wirkung eines Vorläufigkeitsvermerkes i.S.d. § 165 AO kommen, wenn anhängige gerichtliche Musterverfahren der Verwaltung Anlass geben, die Einkommensteuer teilweise vorläufig festzusetzen. Damit ist eine Erklärung nur zum Zwecke des Erlangens eines Vorläufigkeitsvermerkes nicht erforderlich.
Die Neuregelung soll erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden sein, die dem Gläubiger nach dem 31.12.2008 zugeflossen sind.
2.4 Körperschaftsteuer
2.4.1 Stille Reserven-Klausel beim Mantelkauf
Mit dem JStG 2010 wird die Regelung zur Verlustnutzung bei vorhandenen stillen Reserven zum Zeitpunkt eines schädlichen Beteiligungserwerbs korrigiert (§ 8c Abs. 1 S. 8 KStG). Die Regelung dient der Verhinderung von unerwünschten Verlustnutzungsfällen. Im Fall des schädlichen Beteiligungserwerbs sollen nach dem Grundgedanken der Regelung Verluste weiter erhalten bleiben, denen stille Reserven gegenüberstehen, soweit diese auf den Beteiligungserwerb entfallen. § 8c
Abs. 1 S. 7 KStG stellt bislang aus Gründen der Vereinfachung für die rechnerische Ermittlung dieser stillen Reserven das maßgebliche Eigenkapital der Verlust tragenden Körperschaft dem maßgeblichen gemeinen Wert der Anteile gegenüber. Dadurch wird vermieden, dass in allen Fällen des Beteiligungserwerbs eine Unternehmensbewertung durchzuführen ist. Dieses vereinfachte Verfahren führt aber nur in typischen Fällen zu zutreffenden Ergebnissen. In untypischen Fällen können sich rein rechnerisch auch „stille Reserven“ ergeben, wenn eine Körperschaft betriebswirtschaftlich tatsächlich nicht über solche stillen Reserven in ihren Wirtschaftsgütern verfügt. Dies liegt insbesondere in den Fällen nahe, in denen die Körperschaft über negatives Eigenkapital verfügt und der gemeine Wert der Anteile darüber liegt.
Für diese Fälle sieht der neue Satz 8 vor, die Ermittlung der maßgeblichen stillen Reserven durch Gegenüberstellung des Eigenkapitals der Körperschaft und des gemeinen Werts der Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens der Körperschaft (an Stelle des gemeinen Werts der Anteile) vorzunehmen. Dadurch werden nur die im Betriebsvermögen der verlusttragenden Körperschaft betriebswirtschaftlich fundiert enthaltenen stillen Reserven berücksichtigt.
Die Neuregelung gilt erstmals ab dem Veranlagungszeitraum 2010.
2.4.2 Streichung der Umgliederungsvorschrift beim Systemwechsel Anrechnungs- auf Halbeinkünfteverfahren
Im November 2009 hat das Bundesverfassungsgericht die Umgliederung des Körperschaftsteuerguthabens beim Wechsel vom Anrechnungs- zum Halbeinkünfteverfahren als unvereinbar mit dem allgemeinen Gleichheitssatz eingestuft, soweit dies zu einem Verlust von Körperschaftsteuerminderungspotential geführt hat. Das BVerfG hat den Gesetzgeber daher verpflichtet, bis zum 1. Januar 2011 für alle noch nicht bestandskräftig abgeschlossenen Verfahren eine Neuregelung zu treffen, die den Erhalt des Körperschaftsteuerguthabens gleichheitsgerecht sicherstellt. Mit Einführung des neuen § 36 Abs. 6a KStG wird eine einfache Regelung gefunden, die die Forderung des BVerfG vollständig umsetzt und gleichzeitig komplizierte Folgeänderungen (insbesondere Veränderungen des EK 02) vermeidet. § 36 Abs. 3 KStG wird rückwirkend aufgehoben.
2.5 Umsatzsteuer
2.5.1 Verzichtserklärung auf Anwendung der Erwerbsschwelle
Zwischenunternehmerische Warenbewegungen innerhalb der EU sind im Abgangsstaat grundsätzlich umsatzsteuerfrei und unterliegen im Bestimmungsmitgliedstaat der Umsatzbesteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbs. Für bestimmte Unternehmer z.B. Unternehmer mit ausschließlich vorsteuerabzugsschädlichen Ausgangsumsätzen, Kleinunternehmer sowie juristische Personen, die nicht unternehmerisch tätig sind, gilt diese Regelung jedoch nur dann, wenn der Gesamtbetrag der Entgelte für solche Erwerbe den Betrag von € 12.500 im vorangegangenen Kalenderjahr überstiegen hat (Erwerbsschwelle). Die genannten Unternehmer können jedoch auf die Anwendung der Erwerbsschwelle verzichten. Der Verzicht ist nach geltender Rechtslage gegenüber dem Finanzamt zu erklären.
Durch das JStG 2010 wurde geregelt, dass ein solcher Verzicht ab dem 01.01.2011 durch Verwendung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gegenüber dem EU-Lieferanten erklärt werden kann. Der Lieferant kann den Umsatz bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen sodann als umsatzsteuerfrei behandeln. Der Erwerber muss den Vorgang der Umsatzsteuer unterwerfen.
2.5.2 Neuregelung des Ortes bei tätigkeitsortsbezogenen Leistungen
Bislang regelt sich der Leistungsort bei kulturellen, künstlerischen, wissenschaftlichen, unterrichtenden, sportlichen, unterhaltenden oder ähnlichen Leistungen einschließlich der Leistungen der Veranstalter, sowie die damit im Zusammenhang stehenden Leistungen, die für die Ausübung der Leistungen unerlässlich sind, grundsätzlich nach dem Ort, an dem der leistende Unternehmer die Leistung tatsächlich erbringt (§ 3a Abs. 3 Nr. 3 Buch-
stabe a UStG). Die Regelung gilt unabhängig davon, ob der Leistungsempfänger ein Unternehmer oder ein Nichtunternehmer ist. Diese Regelung wird mit dem JStG 2010 korrigiert. Ab dem Veranlagungszeitraum 2011 gilt die Besteuerung nach dem Tätigkeitsort nur noch für Leistungen an Nichtunternehmer. Bei Leistungen an Unternehmer richtet sich
der Leistungsort entsprechend § 3a
Abs. 2 UStG nach dem Sitz des Unternehmers.
2.5.3 Leistungsort bei Güterbeförderungsleistungen
Seit dem 01.01.2010 bestimmt sich der Leistungsort bei Güterbeförderungsleistungen und hiermit im Zusammenhang stehenden Leistungen wie Beladen, Entladen, Umschlagen, Arbeiten an und Begutachtungen von beweglichen körperlichen Gegenständen oder Reisevorleistungen, an einen Unternehmer nach § 3a Abs. 2 UStG (B2B-Leistung). Hiernach ist der Ort der Leistung grundsätzlich dort, wo der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt. Dies gilt auch dann, wenn die genannten Leistungen tatsächlich ausschließlich im Drittlandsgebiet ausgeführt werden. Dies kann in den Fällen, in denen der Leistungsempfänger in Deutschland ansässig ist, zu einer Doppelbesteuerung führen, wenn der Drittstaat eine der deutschen Umsatzsteuer entsprechende Steuer erhebt und sich nach dem Recht dieses Staates der Leistungsort dort befindet. Mit dem JStG 2010 wird über die Einführung des § 3a Abs. 8 S. 1 UStG geregelt, dass in Fällen der Güterbeförderung (und ähnlichen Leistungen, s.o) der Ort im Drittlandsgebiet liegt, wenn die Leistung tatsächlich im Drittlandsgebiet genutzt oder ausgewertet wird. Durch den neu aufgenommenen Satz 3 wird klargestellt, dass die Verlagerung des Leistungsortes an den Ort der Nutzung oder Auswertung dann nicht anzuwenden ist, wenn die genannten Leistungen in den Freihäfen und in den Gewässern und Watten zwischen der Hoheitsgrenze und der jeweiligen Strandlinie ausgeführt werden. In diesen Fällen besteht keine Gefahr einer Doppelbesteuerung. Eine Besteuerung am Verbrauchsort ist über § 1 Abs. 3 UStG sichergestellt.
Die Regelung gilt ab dem 01.01.2011.
2.5.4 Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation
Wie bei den Leistungen im Zusammenhang mit der Güterbeförderung wurde auch bei Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung der Ort der Leistung korrigiert. So gelten grundsätzlich Telekommunikationsleistungen eines Unternehmers an Nichtunternehmer an dem Ort des leistenden Unternehmers als ausgeführt, soweit der Leistungsempfänger
im Gemeinschaftsgebiet ansässig ist
(§ 3a Abs. 1 UStG). Dies gilt auch, wenn die genannten Leistungen tatsächlich im Drittlandsgebiet genutzt oder ausgewertet werden. Ist in diesen Fällen der leistende Unternehmer in Deutschland ansässig, sind die vorgenannten Umsätze hier zu besteuern. Dadurch entsteht, wie bei der Güterbeförderung, die Gefahr der Doppelbesteuerung. Mit Einführung des § 3a
Abs. 8 S. 2 UStG wird daher auch diese Leistung abweichend von Absatz 1 als im Drittlandsgebiet ausgeführt behandelt, wenn die Leistung dort tatsächlich genutzt oder ausgewertet wird.
Die Regelung gilt ebenfalls ab 2011.
2.5.6 Lieferung von Gas oder Elektrizität
Die bisherige Leistungsortregelung des
§ 3g UStG für die Lieferung von Gas und Elektrizität wird um die Lieferung von Wärme oder Kälte über Wärme- oder Kältenetze ergänzt. Die Regelung gilt ab dem 01.01.2011.
2.5.7 Nachweispflicht für Steuerbefreiung bei der Einfuhr
Zur Bekämpfung des Umsatzsteuerbetrugs werden mit dem JStG 2010 die Mitteilungs- und Nachweispflichten für die steuerfreie Einfuhr von Gegenständen, wenn diese im Anschluss an die Einfuhr unmittelbar in einen anderen Mitgliedstaat geliefert oder zur eigenen Verfügung verbracht werden, verschärft (§ 5 Abs. 1 Nr.3 UStG). So muss der Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer -wenn er die Einfuhr von der Einfuhrumsatzsteuer befreien will- ab dem 01.01.2011 bereits zum Zeitpunkt der Einfuhr die ihm erteilte USt- Identifkationsnummer sowie die EU USt-ID Nummer seines EU-Kunden mitteilen. Zusätzlich hat er nachzuweisen, dass die eingeführten Gegenstände zur Beförderung oder Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet bestimmt sind.
2.5.8 Änderungen bei der Steuerschuldnerschaft
Mit dem JStG 2010 werden Anpassungen an den Katalog der Steuerschuldnerschaft (§ 13b UStG) vorgenommen.
- Bisher geht die die Steuerschuld für Lieferungen von Gas und Elektrizität auf den Leistungsempfänger über, wenn sowohl der leistende Ausländer als auch der inländische Leistungsempfänger Unternehmer sind. Zukünftig wird die Steuerschuldnerschaft auch auf die Lieferung von Wärme oder Kälte über Wärme- oder Kältenetze ausgedehnt (entsprechende Regelanpassung wegen Lieferortsbestimmung gem. § 3 g UStG).
- Neu aufgenommen wird die Lieferung von Industrieschrott, Altmetalle und sonstige Abfallstoffe.
- Neu aufgenommen wird das Reinigen von Gebäuden und Gebäudeteilen, soweit der Leistungsempfänger Unternehmer ist und ebenfalls entsprechende Leistungen erbringt.
- Neu aufgenommen wurden die Lieferungen von Gold mit einem Feingehalt von mindestens 325 Tausendstel, in Rohform oder als Halbzeug. Sowie die Lieferung von Goldplattierungen mit einem Goldfeingehalt von mindestens 325 Tausendstel.
- Restaurationsleistungen an Bord von Schiffen, in Luftfahrzeugen oder in einer Eisenbahn werden aus dem Anwendungsbereich der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers herausgenommen. Seit dem 1. Januar 2010 befindet sich der Leistungsort bei der Abgabe von Speisen und Getränken an Bord eines Schiffs, in einem Luftfahrzeug oder in einer Eisenbahn am Ort der tatsächlichen Leistungserbringung, bei Abgabe während einer Beförderung im Gemeinschaftsgebiet mit einem inländischen Abgangsort in Deutschland. Ist der leistende Unternehmer im Ausland ansässig und erfolgt die Leistung an einen Unternehmer oder an eine juristische Person, sind diese als Leistungsempfänger Steuerschuldner. Dies gilt auch, wenn die Leistung an den nicht- unternehmerischen Bereich erbracht wird. Diese gesetzliche Regelung ist für die Betroffenen (leistende Unternehmer und Leistungsempfänger) in der Praxis nicht handhabbar und nach Auffassung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder für die Finanzverwaltung nicht administrierbar. Deshalb wurden diese Leistungen mit dem JStG 2010 aus dem Anwendungsbereich der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers herausgenommen. Steuerschuldner wird der leistende Unternehmer.
Die Gesetzesänderungen gelten für Umsätze ab dem 01.01.2011.
2.5.9 Abschaffung des so genannten Seeling-Modells
„Seeling-Modell“ bedeutet, dass dem Unternehmer zunächst der Vorsteuerabzug für den privat genutzten Teil eines gemischt genutzten Gebäudes in voller Höhe gewährt wird. Die Rückzahlung dieser Vorsteuern erfolgt über die Versteuerung als unentgeltliche Wertabgabe über einen Zeitraum von zehn Jahren.
Diese Regelung wurde mit dem JStG 2010 in Anlehnung an die Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie rückgängig gemacht. Ab dem 01.01.2011 ist ein entsprechender Vorsteuerabzug bei einem gemischt genutzten Gebäude somit nur noch für den Teil zulässig, der auch für unternehmerische Zwecke genutzt wird.
2.5.10 Elektronische Übermittlungspflicht für Umsatzsteuer-Jahreserklärungen
Die Umsatzsteuer-Jahreserklärung ist ab dem Jahr 2011 elektronisch zu übermitteln (§ 18 Abs. 3 UStG).
2.6 Erbschaft- und Schenkungsteuer
Nach der Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts werden eingetragene Lebenspartner durch das JStG 2010 rückwirkend für Altfälle den Ehegatten bei persönlichem Freibetrag, besonderem Versorgungsfreibetrag, Steuerklasse und Steuertarif gleichgestellt.
Damit erhalten sie die gleichen Vergünstigungen, rückwirkend in offenen Fällen für Erwerbe ab dem 01.08.2001.
3. Das Haushaltsbegleitgesetz 2011
Das Haushaltsbegleitgesetz 2011 wurde am 28.10.2010 vom Bundestag beschlossen. Das Sparpaket setzt sowohl auf Kosteneinsparungen als auch auf Maßnahmen zur Erhöhung der Einnahmen. Schwerpunkte des Haushaltsbegleitgesetzes 2011 sind:
3.1 Luftverkehrsteuergesetz
Mit dem Luftverkehrsteuergesetz wird ein neues Stammgesetz beschlossen, welches die Einnahmeseite des Bundeshaushaltes stärken soll. Auch der Flugverkehr soll in die Mobilitätsbesteuerung einbezogen werden, um Anreize für umweltgerechtes Verhalten zu setzen.
Die Luftverkehrsteuer ist abhängig von der Entfernung zwischen Abflug und Zielflughafen. Die Steuer beträgt € 8 für Kurzstrecken bis 2.500 km, € 25 EUR für Mittelstrecken zwischen 2.501 und 6.000 km und € 45 für Langstrecken ab 6.001 km. Die Entfernung wird zur Vereinfachung ab dem Flughafen Frankfurt am Main gemessen.
Grundsätzlich ist die Luftverkehrsteuer von jedem Fluggast pro Flug zu zahlen. Das Gesetz sieht jedoch Ausnahmen vor. So sind Flüge aus dem Ausland nach Deutschland steuerbefreit. Ebenso unterliegen Flüge zu den deutschen, niederländischen und dänischen Nordseeinseln, die nicht mit dem Auto oder mit der Bahn erreicht werden können, nicht der Besteuerung, soweit der Start- oder Zielflughafen auf dem Festland nicht weiter als 100 Kilometer Luftlinie von der Küste entfernt ist.
3.2 Energie- und Stromsteuergesetz
Fehlentwicklungen bei der Nutzung von Steuerbegünstigungen für Unternehmen des produzierenden Gewerbes und Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft begegnet die Bundesregierung durch Änderungen des Energie- und des Strom-steuergesetzes. So werden für die Jahre 2011 und 2012 die Sockelbeträge und der ermäßigte Steuersatz angehoben. Der Spitzenausgleich für besonders energieintensiv produzierende Unternehmen wird abgesenkt.
Die betroffenen Steuerbegünstigungen wurden durch die Europäische Kommission im Rahmen der beihilferechtlichen Genehmigung nur bis 2012 gewährt. Für die Jahre 2013 ff. ist eine erneute Genehmigung einzuholen.
3.3 Insolvenzordnung
Änderungen in der Insolvenzordnung sollen die Position der öffentlichen Hand als „Zwangsgläubiger“ im Insolvenzverfahren gegenüber abgesicherten Insolvenzgläubigern stärken. So wird ein Insolvenzantrag nicht allein durch Erfüllung der Forderung unzulässig, wenn in einem Zeitraum von zwei Jahren vor der Antragstellung bereits ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wurde. In diesem Fall hat der Gläubiger auch die vorherige Antragstellung glaubhaft zu machen. Verbindlichkeiten des Insolvenzschuldners aus dem Steuerschuldverhältnis, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter oder vom Schuldner mit Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters begründet worden sind, gelten nach Eröffnung des Verfahrens als Masseverbindlichkeit. Die vorgesehene Möglichkeit der Aufrechnung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis durch die Finanzbehörden (sog. Fiskusprivileg) wurde im endgültigen Gesetz nicht umgesetzt.
3.4 Wegfall bestimmter Leistungen bei der Grundsicherung für Arbeitsuchende
Im Bereich des Arbeitslosengeldes II entfällt künftig die Versicherungspflicht der Leistungsbezieher zur gesetzlichen Rentenversicherung, so dass die Zeiten des Bezugs keine Pflichtbeitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung mehr darstellen. Künftig wird die Zeit des Bezugs von Arbeitslosengeld II als Anrechnungszeit berücksichtigt. Hierdurch werden Lücken in der Versicherungsbiografie vermieden und insbesondere bestehende Anwartschaften auf Erwerbsminderungsrenten und Leistungen zur Teilhabe weiterhin aufrechterhalten.
Des Weiteren entfällt der befristete Zuschlag, der bislang übergangsweise gezahlt wird, um die Differenz zwischen dem vorherigen Bezug von Arbeitslosengeld und den Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende auszugleichen.
3.5 Elterngeld
Alleinerziehenden die im letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraum ein zu versteuerndes Einkommen von mehr als
€ 250.000 hatten (Ehepaare € 500.000), wird ab dem 1.1.2011 kein Elterngeld mehr gezahlt.
Die Ersatzquote von 67% wird in Abhängigkeit vom Einkommen gesenkt. Betrug das durchschnittlich erzielte Nettoeinkommen vor Geburt mehr als € 1.200, wird der Prozentsatz von 67% um 0,1 Prozentpunkte für je € 2, um die der Betrag von
€ 1.200 überschritten wird, gesenkt; maximal auf 65%.
3.6 Weitere Änderungen
- Die seit 2009 im Wohngeld enthaltene zusätzliche Heizkostenkomponente entfällt aufgrund gesunkener Energiekosten.
- Im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung wird dem Gesundheitsfonds im Haushaltsjahr 2011 einmalig ein weiterer Zuschuss in Höhe von
2 Mrd. Euro zugeführt. - Im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung werden künftig den Rentenversicherungsträgern die Aufwendungen für einigungsbedingte Leistungen nach § 291c des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch nicht mehr vom Bund erstattet. Einigungsbedingte Leistungen in diesem Sinne sind zum Beispiel Auffüllbeträge nach § 315a SGB VI oder Leistungen nach dem Beruflichen Rehabilitationsgesetz.
4. Fazit
Dieses Special soll Ihnen einen ersten Überblick über das Jahressteuergesetz 2010 sowie das Haushaltsbegleitgesetz 2011 geben.
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