Ersatzfähigkeit außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten


Ausgangslage

Jemand macht gegen Sie unberechtigterweise durch Einschaltung eines Anwaltes außergerichtlich Ansprüche aus einem Kaufvertrag geltend. Auch Sie schalten einen Anwalt zur Abwehr der unberechtigt geltend gemachten vertraglichen Ansprüche ein.

Anschließend kommt es zu einem Prozess, bei dem Sie obsiegen, also die Klage abgewiesen wird.

Im nachfolgenden gerichtlichen Kostenfestsetzungsverfahren gem. §§ 103ff. ZPO wird die von Ihrem Anwalt in Rechnung gestellte 1,3 Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG auf die im Gerichtsverfahren anfallende 1,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG zur Hälfte angerechnet (Teil 3 Vor. 3 IV VV RV).

Ihr Rechtsanwalt stellt Ihnen (ggf. neben der 1,2 Terminsgebühr, falls es zu einer mündlichen Verhandlung gekommen ist) insgesamt 1,95 Gebühren in Rechnung. Von der Gegenseite erhalten Sie jedoch nur 0,65 Gebühren erstattet.

Rechtslage

Anders als zum Beispiel in einem Finanzgerichtsprozess können die Prozessparteien in einem Zivilprozess die ihnen außergerichtlich entstandenen Kosten nicht im Kostenfestsetzungsverfahren gem. §§ 103ff. ZPO festsetzen lassen. Klagt der Antragsteller die Forderung, derer er sich berühmt hat, nicht ein, besteht ohnehin nur die Möglichkeit einer isolierten Geltendmachung der Rechtsanwaltskosten.

Mit Urteil vom 12.12.2006 (BGH, NJW 2007, 1458) hat der BGH entschieden, dass die ungerechtfertigte Geltendmachung einer Forderung nicht ohne Weiteres einen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch des in Anspruch Genommenen hinsichtlich der für die
außergerichtliche Abwehr des Anspruchs aufgewendeten Anwaltskosten begründet.

Dem deutschen Recht sei ein genereller Kostenerstattungsanspruch gegen denjenigen, der sich zu Unrecht eines Rechts berühmt, fremd. Mit unberechtigten Ansprüchen konfrontiert zu werden, gehöre zum allgemeinen Lebensrisiko, soweit nicht die Voraussetzungen einer speziellen Haftungsnorm vorlägen.

Eine mögliche Anspruchsgrundlage könne sich insbesondere aus § 280 I BGB ergeben. Allerdings bestehe nicht allein durch die unberechtigte Inanspruchnahme eine schuldrechtliche Sonderverbindung. Voraussetzung sei vielmehr eine tatsächliche vertragliche oder vorvertragliche Beziehung zwischen Anspruchsteller und Anspruchsgegner, also zum Beispiel ein Kaufvertrag.

Ein Anspruch nach § 280 I BGB auf Erstattung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten setzt zum einen eine Pflichtverletzung, des Weiteren ein Vertretenmüssen der Gegenseite und schließlich die Erforderlichkeit der Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes voraus.

1.      Pflichtverletzung

Mit Urteil vom 16.01.2009 (BGH, NJW 2009, 1262) kommt der BGH zu dem Ergebnis, dass jedes unberechtigte Zahlungsverlangen und jede unwirksame Ausübung eines Gestaltungsrechtes eine vertragliche Pflichtverletzung im Sinne des § 280 I 1 in Verbindung mit § 241 II BGB darstellt.

Eine Pflichtverletzung dürfte selbst dann anzunehmen sein, wenn zum Zeitpunkt der Geltendmachung der Forderung deren Bestehen ganz herrschender Meinung entsprach, aber die letztendlich erfolgende Klageabweisung nur aufgrund eines Rechtsprechungswandels möglich wurde. Damit bestimmt der BGH den Begriff der Pflichtverletzung ausschließlich objektiv.

Diese Aussage trifft aber nur auf sogenannte erfolgsbezogene Pflichten wie etwa die aus dem Kaufvertrag folgende Lieferpflicht zu, nicht aber auf nicht-leistungsbezogene Schutzpflichten im Sinne des § 241 II BGB. Soweit nicht das positive Leistungsinteresse, sondern andere Interessen, Rechte oder Rechtsgüter des Gläubigers verletzt werden, begründet anerkanntermaßen nicht jede Beeinträchtigung dieser Positionen eine Pflichtverletzung. Eine Leistungsstörung im Schuldverhältnis liegt nicht schon allein aufgrund des eingetretenen Umstands der Beeinträchtigung von Interessen, Rechten und Rechtsgütern vor. Es bedarf vielmehr der darüber hinausgehenden Feststellung, dass der Eintritt dieses Umstandes auf einer inkorrekten Abwicklung des Schuldverhältnisses beruht (Ernst, in: MünchKomm, 5. Aufl. (2007), § 280 Rdnrn. 13 f.)

2.      Vertretenmüssen

Hier ist der BGH aus Sicht des Antragstellers deutlich großzügiger und bejaht ein Vertretenmüssen im Sinne des § 280 I 2 BGB lediglich dann, wenn der geltend gemachte Anspruch oder das ausgeübte Gestaltungsrecht einer „Plausibilitätskontrolle“ nicht standhält. An anderer Stelle grenzt der BGH danach ab, ob der Anspruchsteller „seinen Rechtsstandpunkt in der Sache für vertretbar halten durfte“. Da nach dem BGH im Zweifelsfall ein Vertretenmüssen zu verneinen ist, verlangt er wohl noch nicht einmal eine 50 %-ige Erfolgswahrscheinlichkeit. Die in § 280 I 2 BGB an sich vorgesehene Beweislastumkehr läuft damit leer. Greifbare Kriterien bietet die Entscheidung des BGH nicht. Denkbar erscheint eine Nutzbarmachung der Maßstäbe, welche die Rechtsprechung für Prozesskostenhilfeverfahren entwickelt hat. Die Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 ZPO setzt voraus, dass der von dem Antragsteller vertretene Rechtsstandpunkt zumindest vertretbar erscheint und in tatsächlicher Hinsicht die Möglichkeit einer Beweisführung besteht (BGH, NJW 1994, 1160, 1161). Liegen die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe vor, dürfte es zugleich an einem Vertretenmüssen im Sinne des § 280 I 2 BGB fehlen.

3.      Erforderlichkeit der Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes

Nach Ansicht des BGH bedarf es darüber hinaus einer gesonderten Feststellung, dass die Rechtsanwaltskosten „durch die Pflichtverletzung des Anspruchstellers adäquat kausal verursacht worden sind“. Er stellt damit darauf ab, ob für den Anspruchsteller die Einschaltung eines Rechtsanwalts durch den Anspruchsgegner vorhersehbar war. Vor dem Hintergrund, dass nach dem BGH ein Schadenersatzverlangen ohnehin nur bei einer negativen Plausibilitätskontrolle gerechtfertigt ist, dürfte die Unbegründetheit der geltend gemachten Ansprüche regelmäßig sogar derart auf der Hand liegen, dass eine sofortige Mandatierung eines Anwaltes nicht erforderlich ist. Allerdings ergibt sich etwas anderes, wenn der Anspruchsteller seine angeblichen Forderungen beharrlich weiterverfolgt oder seinerseits anwaltlich vertreten ist. In diesem Fall kann die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts zur Herstellung der „Waffengleichheit“ geboten sein (BGH, NJW 1986, 2243, 2245).

Festzustellen ist also, dass außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in der Regel zum allgemeinen Lebensrisiko des in Anspruch Genommenen gehören.

4.      Unterschiedliche Behandlung von Anspruchsteller und Anspruchsgegner

Dies mag als ungerecht empfunden werden, weil der BGH das Risiko für vorgerichtliche Rechtsberatungskosten zwischen den Parteien nicht sachgerecht verteilt. Ist nämlich der Anspruchsgegner mit der Erfüllung einer Forderung in Verzug oder werden vertragliche oder deliktische Schadensersatzansprüche geltend gemacht, umfasst der ersatzfähige Schaden prinzipiell auch die Kosten für einen außergerichtlich mit der Geltendmachung des Anspruchs beauftragten Anwalt (BGH, NJW 1986, 2243, 2244 ff; BGH, NJW 2006, 1065).


Unser Tipp

Sollte ein Vertretenmüssen des Anspruchstellers im Sinnes des § 208 I 2 BGB ausnahmsweise zu bejahen sein aufgrund negativer Plausibilitätskontrolle oder weil der Anspruchsteller seinen Rechtsstandpunkt in der Sache nicht für vertretbar halten durfte, so empfiehlt es sich, die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten nicht isoliert geltend zu machen, sondern bereits neben der Klageabweisung zu beantragen, dass der Kläger verurteilt wird, an den Beklagten die vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1,3 Geschäftsgebühr gem. Nr. 2300 VV RVG nebst Pauschale sowie Umsatzsteuer zu zahlen.


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