E-Mail Werbung
Inhalt
- Ausgangslage
- Rechtslage
Ausgangslage
Die Zusendung von Werbung mittels einer E-Mail ist eine kostengünstige und wenig zeitintensive Möglichkeit der Werbung und daher für Unternehmen sehr interessant. Die Flut solcher Werbung hat dazu geführt, dass der Gesetzgeber sich zu Regelungen im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) veranlasst gesehen hat. In § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG finden sich jetzt Vorschriften darüber, wann eine solche Werbung zulässig ist. Mit Inkrafttreten des 1. Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) zum 31.12.2008 sind die Anforderungen noch einmal verschärft worden, was in der Praxis zu erheblichen Problemen führen kann.
Rechtslage
In § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG heißt es: „Eine unzumutbare Belästigung ist stets anzunehmen bei Werbung unter Verwendung einer automatischen Anrufmaschine, eines Faxgerätes oder elektronischer Post, ohne dass eine vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten vorliegt.“
E-Mail-Werbung erfüllt also grundsätzlich den Tatbestand des § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG und stellt eine unzumutbare Belästigung dar, wenn es an einer Einwilligung des Empfängers fehlt. Diese unzumutbare Belästigung wird selbst in Zeiten von Flatrates mit dem Kostenaufwand für die Internetnutzung begründet, darüber hinaus aber auch mit dem Zeitaufwand, der für das Lesen und die Filterung der Werbemails benötigt wird. Eine solche unzumutbare Belästigung ist auch nicht etwa dann ausgeschlossen, wenn die Mail eindeutig, z.B. durch eine entsprechende Betreffzeile, als Werbemail erkennbar ist.
Sie ist nach dem Gesetzeswortlaut nur zulässig, wenn eine Einwilligung des Empfängers zur Zusendung von Werbemails vorliegt. Entgegen der früheren Rechtslage spricht § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG von einer ausdrücklichen Einwilligung. Ausreichend ist daher nicht mehr, dass der Empfänger mutmaßlich zugestimmt hätte oder stillschweigend zustimmt. Insoweit ist das neue Gesetz eindeutig. Es differenziert auch nicht mehr zwischen Verbrauchern und Unternehmern, so dass für beide Gruppen nunmehr eine ausdrückliche Einwilligung zur Zusendung von Werbung erforderlich ist.
Die Frage ist daher, wann von einer ausdrücklichen Einwilligung ausgegangen werden kann. Zweifelsfrei ist dies der Fall, wenn der Empfänger vorab erklärt, Werbung erhalten zu wollen. Das wird allerdings nicht der Regelfall sein. Problematischer liegt der Fall jedoch dann, wenn, wie oft im geschäftlichen Verkehr, eine E-Mail-Adresse auf einer Homepage, einem Branchenverzeichnis oder in ähnlicher Weise öffentlich zugänglich gemacht wird.
Nach dem Wortlaut des Gesetzes und der Rechtsprechung ist allerdings durch die öffentliche Angabe einer E-Mail-Adresse noch kein Einverständnis mit der Zusendung von Werbung durch gewerbliche Anbieter gegeben, so dass es in der jüngsten Vergangenheit zu zahlreichen Abmahnverfahren wegen solcher Werbung gekommen ist.
Gegen diese Regelung wird aber zunehmend Kritik erhoben. Es sei zu unterscheiden, ob die Werbung an einen Unternehmer gerichtet sei und sich auf den Gegenstand des Geschäftsbetriebes des Empfängers beziehe. Sei dies der Fall, so müsse hier die Werbung zugelassen werden, diese liege im vermuteten Interesse des Empfängers. Hier seien die geringen Kosten für das Unterdrücken und die Löschung solcher E-Mails gerechtfertigt.
Zudem sei nach der europarechtlichen Richtlinie, aufgrund derer das UWG geändert wurde, auch eine konkludente Einwilligung ausreichend. Der deutsche Gesetzgeber sei hier zu weit gegangen. In den bislang ergangenen Gerichtsentscheidungen findet sich zunächst die Feststellung, dass die Angabe einer E-Mail-Adresse in öffentlichen Verzeichnissen oder auf der Internet-Seite das konkludente Einverständnis des Unternehmens erkennen lasse, über die veröffentlichte Adresse Kaufanfragen potentieller Kunden zu erhalten. Ein Einverständnis in den Erhalt von Werbung sei allerdings nicht anzunehmen. Die Veröffentlichung einer E-Mail-Adresse sei jedenfalls keine „Generaleinwilligung“ für den Erhalt von Werbung. Gegen diese recht eindeutige Rechtsprechung spricht aber, dass ein Unternehmen seine Emailadresse bewusst einrichte, um von potentiellen Geschäftspartnern kontaktiert werden zu können. Die Veröffentlichung erfolge zielgerichtet, um Interessenten die Kontaktaufnahme zu ermöglichen. Grundsätzlich willige also ein solches Unternehmen darin ein, E-Mails über die Adresse zu erhalten. Fraglich sei allerdings, wie weit diese Einwilligung reicht.
Insoweit wird vielerorts mittlerweile vertreten, dass bei der Werbung mit Waren oder Dienstleistungen, die einen Bezug zu dem Geschäftsbetrieb des Empfängers aufweisen, eine Einwilligung gegeben sei. Gerade in Zeiten finanzieller Schwierigkeiten seien Geschäftsbetriebe interessiert, auch günstige Angebote zu erhalten. Über die Werbung mittels E-Mail erhalte ein Unternehmen einen Überblick über das Leistungsangebot des werbenden Unternehmens. Insoweit müsse es genügen, wenn die mit der Email übermittelte Werbung einen allgemeinen Sachbezug zum Unternehmen des Empfängers aufweise. Dann bedürfe es keiner ausdrücklichen Einwilligung des Empfängers. Unzulässig sei aber nur solche Werbung, die keinen Sachbezug zu den Waren oder Dienstleistungen des empfangenden Unternehmens habe, oder wenn der Empfänger der Werbung ausdrücklich widersprochen habe.
Die dargelegte Rechtsauffassung ist plausibel und es ist zu erwarten, dass sich die Rechtsprechung dorthin entwickeln wird. Zurzeit aber stellt die Rechtsprechung noch sehr hohe Anforderungen an die Zusendung von E-Mail-Werbung, so dass deren Einsatz außerordentlich vorsichtig erfolgen sollte. Nach der heutigen Rechtslage besteht Sicherheit nur dann, wenn der Empfänger ausdrücklich in die Zusendung eingewilligt hat. Sollten Sie also die Schaltung von Werbemails beabsichtigen, sollten Sie die rechtlichen Voraussetzungen genau prüfen oder prüfen lassen.
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