Inhalt
- Allgemeines
- Grundsatz
- Akzeptanz der Gläubiger
- Solidaritätsprinzip
- Umsetzung
- Vorsteuerkorrektur
- Checkliste
Allgemeines
Nicht erst seit der Finanzkrise 2008/2009 gibt es Unternehmen, die in eine schwerwiegende wirtschaftliche Krise geraten. Häufig bleibt als letzte Konsequenz nur noch das Insolvenzverfahren. Seit der Insolvenzrechtsreform 1999 wird zwar zunehmend versucht, Betriebe mittels eines Insolvenzplanverfahrens fortzuführen; erfolgreiche Unternehmensfortführungen nach Insolvenz sind jedoch eher die Ausnahme geblieben.
Ist ein Unternehmen definitiv überschuldet, so gibt es zum Insolvenzantrag keine Alternative, sofern es sich nicht um ein Einzelunternehmen handelt oder ein Unternehmen, bei dem eine natürliche Personen persönlich haftet. Letztere werden erst dann insolvent, wenn der Einzelunternehmer oder die natürlichen Personen illiquide sind.
Häufig befinden sich allerdings Unternehmen im Stadium einer drohenden Überschuldung. Hier besteht durchaus die Chance, das Unternehmen durch geeignete Maßnahmen fortführen zu können. Ein Haupthindernis hierbei sind oft Schuldenlasten aus der Vergangenheit sein. So liegt nicht selten der Fall vor, dass ein Unternehmen von seinen Geschäftsaussichten her durchaus positiv beurteilt werden kann, diese jedoch aufgrund einer hohen Verschuldung nicht realisieren kann. Bei einer solchen Konstellation hat sich der außergerichtliche Sanierungsvergleich in der Praxis bewährt. Außergerichtliche Sanierungsvergleiche werden eher diskret, aber im Falle des Gelingens mit hoher Effizienz durchgeführt. Befindet sich ein Unternehmen in der Krise, lohnt es durchaus die Mühe, sich mit diesem Instrument zu beschäftigen.
Grundsatz
Für einen außergerichtlichen Sanierungsvergleich gibt es keine eigenständige, in sich abgeschlossene Rechtsgrundlage wie zum Beispiel ein Insolvenzverfahren. Gleichwohl kann es in vielen Fällen eine Sanierung ermöglichen. Ein außergerichtlicher Sanierungsvergleich ist daher ein durchaus regelmäßiger und dann auch wesentlicher Bestandteil eines Sanierungskonzeptes.
Bei einem außergerichtlichen Sanierungsvergleich geht es um die Entschuldung eines Unternehmens. Alle Gläubiger oder eine in sich homogene Gruppe von Gläubigern leisten dadurch einen Beitrag zur Sanierung, dass sie auf einen Teil ihrer bestehenden Forderungen verzichten. Dieser Verzicht beruht im Gegensatz zur Insolvenz auf dem Prinzip der Freiwilligkeit.
Akzeptanz der Gläubiger
Die Gründe, weshalb ein Gläubiger auf einen Teil seiner Forderungen verzichtet, sind vielfältiger Art. Der vorherrschende Grund jedenfalls ist, dass der Gläubiger über den freiwilligen Beitrag seine Restforderung zu retten versucht, die er im Falle einer alternativen Insolvenz verloren sieht. Hat ein Lieferant eine Forderung über € 50.000,- und soll auf € 25.000,- verzichten, so wird er das immer dann machen, wenn die Alternative darin besteht, bei Insolvenz des Schuldners die gesamte Forderung ausbuchen zu müssen.
Darüber hinaus erhält der Gläubiger die Chance auf Fortführung der Geschäftsbeziehung. In Zeiten eines harten Wettbewerbes ist jede Kundenadresse wertvoll. Gerät der Schuldner in Insolvenz, so wird er mit einer relativ hohen Wahrscheinlichkeit für weitere Geschäftsbeziehungen nicht mehr zur Verfügung stehen.
Schließlich sind vielen Gläubigern Forderungsabschreibungen durchaus geläufig, sodass ein solcher freiwilliger teilweiser Forderungsverzicht als üblich angesehen wird. Dies trifft freilich nur bei eher geringen Forderungen zu.
Solidaritätsprinzip
Erweist sich ein außergerichtlicher Sanierungsvergleich als notwendig, so ist der Gläubigerkreis festzulegen. Soweit ein Gläubiger bevorrechtigte oder gesicherte Forderungen hat, wie zum Beispiel Sozialversicherungsträger oder Banken, wird die Einbeziehung nicht gelingen. Versuchen sollte man es dennoch, da bei den übrigen Gläubigern ein hohes Maß an Solidaritätsempfinden herrscht, das heißt eine freiwillige Ausnahme vom Sanierungsvergleich wird von den übrigen Gläubigern höchst kritisch beurteilt.
Innerhalb einer homogenen Gläubigergruppe dürfen keine Differenzierungen vorgenommen werden. So hat ein außergerichtlicher Sanierungsvergleich bei Lieferanten kaum Aussicht auf Erfolg, wenn einzelne Lieferanten ausgenommen werden oder den Lieferanten unterschiedliche Quoten angeboten werden. Dies wäre auch in rechtlicher Hinsicht sehr problematisch.
Weiterhin hängt die Akzeptanz eines freiwilligen Forderungsverzichtes auch von anderen Maßnahmen des Schuldners ab. Das in der Krise befindliche Unternehmen muss deutlich machen, dass alle anderen Mittel erschöpft sind und dass auch andere wie Banken, Arbeitnehmer oder Vermieter Sanierungsbeiträge geleistet haben oder zu leisten bereit sind. Es erweist sich daher als hilfreich, die Grundzüge des Sanierungsplanes mit seinen wesentlichen Maßnahmen den Gläubigern mitzuteilen.
Das Solidarprinzip der Gläubiger mit seinem Gleichbehandlungsgrundsatz hat dann gute Erfolgschancen, wenn man nachweisen kann, dass bereits maßgebliche Gläubiger ihre Bereitschaft zum Mitmachen erklärt haben. Hat ein Unternehmen zum Beispiel drei Großlieferanten und 100 kleinere, so werden diese 100 kleineren sehr viel eher zur Zustimmung bereit sein, wenn man ihnen mitteilt, dass die drei Großlieferanten den Sanierungsvergleich durch gleiche Verzichtsmassnahme unterstützen.
Umsetzung
Der außergerichtliche Sanierungsvergleich beinhaltet zumeist einen quotalen Verzicht (z.B. 50 %), eine Sofortzahlung (z. B. 20 %) und eine Verpflichtung zur Ratenzahlung (z.B. 30 % auf 12 Monatsraten). Die Sofortzahlung hat nicht nur den Sinn, den Gläubigern direkt Liquidität anbieten zu können, sondern vor allem das Solidarprinzip nutzbar zu machen. Ein außergerichtlicher Sanierungsvergleich kann nur dann durchgeführt werden, wenn alle zustimmen. Dabei wird es sich nicht vermeiden lassen, dass einzelne Lieferanten sich verweigern. In diesem Fall muss diesen Verweigeren bewusst gemacht werden, dass sie die Gesamtsanierung des Betriebes verhindern und damit auch die Zahlungszuflüsse zu den anderen Lieferanten blockieren. Da sich in vielen Märkten die Lieferanten untereinander kennen, ist es nicht selten, dass die „Verweigerer“ letztendlich von den anderen Lieferanten zum Einlenken gezwungen werden.
Ein außergerichtlicher Sanierungsvergleich lässt sich ohne Zustimmung der Banken kaum erreichen. Es muss sicher gestellt sein, dass die Sofortzahlung tatsächlich durchgeführt werden kann und auch, dass der Geschäftsplan die Ratenzahlung möglich macht.
Vorsteuerkorrektur
Schließlich ist bei einem außergerichtlichen Sanierungsvergleich eine wichtige steuerliche Besonderheit zu beachten. Üblicherweise hat das in der Krise befindliche Unternehmen die in den Eingangsrechnungen enthaltenen Vorsteuern bereits gezogen und vom Finanzamt erstattet erhalten. Die Forderungsverzichtsquote bezieht sich auf den Bruttobetrag, was nichts anderes bedeutet, als dass bei einem z.B. 50 %igem Forderungsverzicht auch die Hälfte der Vorsteuer der betreffenden Eingangsrechnung an das Finanzamt zurück zu erstatten ist. Dies macht sich zwar nicht bei der Ertragslage bemerkbar, sehr wohl aber in der Liquidität. Der Liquiditätsvorteil des außergerichtlichen Sanierungsvergleiches reduziert sich daher auf ca. 84 % der Verzichtssumme, sofern es sich um inländische Lieferanten handelt.
Checkliste
Die nachfolgende Checkliste stellt einen kleinen Fahrplan dar, der die wichtigsten Grundzüge eines außergerichtlichen Sanierungsvergleiches enthält.
- Ist ein außergerichtlicher Sanierungsvergleich notwendig, um eine Insolvenz abzuwenden?
- Ist ein außergerichtlicher Sanierungsvergleich sinnvoll, um das Unternehmen zügiger und sicherer zu sanieren?
- Welcher Gläubigerkreis wird in den Vergleich einbezogen (i.d.R. alle Lieferanten)?
- Welche Quote soll den Gläubigern angeboten werden (i.d.R. zwischen 40% und 60%, mindestens 20%)?
- Kann ein Besserungsschein angeboten werden?
- Welche Sofortzahlung kann angeboten werden?
- Welche Ratenzahlung kann angeboten werden?
- Welche "Eigenleistung" der Gesellschafter kann zur Akzeptanz vermittelt werden (z.B. Verzicht Gesellschafterdarlehen, Liquiditätshilfen, Vergütungsverzicht)?
- Welche Sanierungsbeiträge anderer Gläubiger können zur Akzeptanz vermittelt werden (Banken, Vermieter, Finanzverwaltung)?
- Gibt es Sanierungsbeiträge des Personals, die man zur Akzeptanz darstellen kann (Gehaltsverzichte, freiwillige Überstunden ohne Bezahlung, Verzicht auf Lohnerhöhungen)?
- Gibt es wichtige Gläubiger, die man vorher einbinden kann und die als Referenz für die anderen Gläubiger geeignet sind?
- Wird das Gleichbehandlungsprinzip strikt beachtet?
- Kann ein Externer (z.B. der Steuerberater) als Gutachter und ggfls. als nach außen auftretender Begleiter des Sanierungsvergleichs die Chancen der Durchführung erhöhen?
- Enthält das Schreiben zum Sanierungsvergleich alle notwendigen Informationen (Notwendigkeit, Solidarprinzip, Quote, Sofortzahlung, Ratenvereinbarung, Eigenleistung, Leistungen anderer Gläubiger, Gleichbehandlungsprinzip, Zweitschrift mit Einverständniserklärung)
- Erfolgt ein Wiederholungsschreiben nach etwa zwei Wochen bei denen, die nicht geantwortet haben?
- Wird individuell bei Problemfällen nachgefasst, u.a. mit Hinweis darauf, dass die ausbleibende Zustimmung die Sofortzahlung an alle hindert?
- Wird die Sofortzahlung termingerecht durchgeführt?
- Werden die Ratenzahlungen eingehalten?
- Ist bei der Liquiditätsplanung berücksichtigt, dass aufgrund der Lieferantenrechnung bereits erstattete Vorsteuer in Höhe der Verzichtsquote an das Finanzamt zurückzuzahlen ist?
Zur erfolgreichen Durchführung eines Sanierungsvergleiches erweist es sich in der Regel als sinnvoll, kompetent betriebswirtschaftlich, rechtlich und steuerlich beraten zu sein. Die Beratung kann soweit gehen, dass die Durchführung im Wesentlichen von dem Berater vorgenommen wird. Dies kann im Hinblick auf die Außenwirkung durchaus vorteilhaft sein.
Wir stehen für eine kompetente Beratung zur Verfügung.
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