Wichtige Informationen für Sie als Steuerpflichtigen

Sehr geehrte Mandanten,

der Bundesrat hat am 18. Dezember 2009 dem zuvor vom Bundestag verabschiedeten Gesetz zur Beschleunigung des Wirtschaftswachstums zugestimmt.

Die wichtigsten steuerrechtlichen Regelungen sind zum Beispiel:

Bereits durch die Erbschaftsteuerreform 2008 wurde dem Betriebsnachfolger die Wahl eingeräumt, ob er eine Verschonung zu 85 % oder zu 100 % des begünstigten Vermögens in Anspruch nehmen will. Die mit Abgabe der Steuererklärung auszuübende Wahl ist bindend und kann nicht nachträglich revidiert werden. Rückwirkend ab 2009 wurden nun die Zeiträume, innerhalb derer das Unternehmen weitergeführt werden muss, verkürzt und die erforderlichen Lohnsummen abgesenkt. Die verbesserten Voraussetzungen für die Verschonung gelten auch rückwirkend, sofern für Erbschaften aus 2007/2008 auf Antrag das neue Recht angewendet wurde.

Am 16. Dezember 2009 hat das Bundeskabinett das „Gesetz zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften“ verabschiedet. Dieses sieht insbesondere Anpassungen an die aktuelle Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) sowie die Mehrwertsteuer-Richtlinie vor, etwa im Bereich der Riester-Rente, dem  Spendenabzug, der degressiven Absetzung für Abnutzung (AfA) bei Gebäuden und bei der Umsatzsteuer. Darüber hinaus wird die Förderung der Mitarbeiterbeteiligung verbessert.

Folgende Themen lesen Sie im Einzelnen:

Wachstumsbeschleunigungsgesetz

Unternehmer

Umsatzsteuer

Familien

Erbschaft- und Schenkungsteuer

Erneuerbare-Energien-Gesetz

Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben

 

 

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Wachstumsbeschleunigungsgesetz

Unternehmer

Geringwertige Wirtschaftsgüter

Nach der in den Jahren 2008 und 2009 gültigen Rechtslage mussten bei den Gewinneinkünften geringwertige Wirtschaftsgüter (GwG) bei Nettopreisen ohne Umsatzsteuer bis 150 € sofort als Betriebsausgabe abgesetzt werden. Kostete das GwG zwischen 150,01 € und 1.000 €, gab es eine zwingende Poolbewertung über fünf Jahre mit jeweils 20 % AfA.

Für GwG, die nach dem 31.12.2009 angeschafft, hergestellt oder ins Betriebsvermögen eingelegt wurden oder werden, wurde nun ein Wahlrecht eingeführt:

  • Die Sofortabschreibung für GwG bis 410 € ist alternativ zur Poolabschreibung möglich. Wirtschaftsgüter, deren Wert 150 € übersteigt, sind in einem laufend zu führenden Verzeichnis zu erfassen.
  • Die Poolabschreibung für alle Wirtschaftsgüter zwischen 150,01 € und 1.000 € gilt nur, wenn die Sofortabschreibung für GwG bis 150 € gewählt wird.

Das Wahlrecht ist einheitlich wirtschaftsjahrbezogen auszuüben.

Bei den Überschusseinkünften können weiterhin die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für GwG bis zu 410 € sofort als Werbungskosten abgezogen werden.

Zinsschranke

Die Zinsschranke schränkt die steuerliche Abzugsfähigkeit der Zinsaufwendungen von Personen- und Kapitalgesellschaften ein. Zinsaufwendungen können bis zur Höhe der Zinserträge und darüber hinaus nur in Höhe von 30 % des steuerlichen EBITDA (Summe aus steuerlichem Gewinn, Zinssaldo und Abschreibungen) abgezogen werden.

Ansonsten können Zinsaufwendungen nur innerhalb der Freigrenze oder bei Eingreifen der Escape-Klausel in vollem Umfang steuerlich geltend gemacht werden.

Durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz wurden nun folgende Änderungen vorgenommen:

  • Die Zinsschranke findet nunmehr auch in Wirtschaftsjahren, die nach dem 31.12.2009 enden, keine Anwendung, wenn der Betrag der Zinsaufwendungen, soweit er den Betrag der Zinserträge übersteigt, weniger als drei Millionen € (Freigrenze) beträgt.
  • Rückwirkend ab dem Jahr 2007 wurde für einen Zeitraum von jeweils fünf Jahren ein Vortrag des EBITDA eingeführt. Damit können Betriebe den für ihren Zinsabzug nicht genutzten Teil des EBITDA auf fünf Wirtschaftsjahre vortragen. Die Änderung ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31.12.2009 enden.
  • Wie bisher kann ein konzernangehöriger Betrieb seine Zinsen voll abziehen, wenn seine Eigenkapital/Fremdkapital-Relation nicht schlechter ist als die des Konzerns (Konzern-Escape). Der Toleranzrahmen für eine Unterschreitung der Eigenkapitalquote wird ab 2010 von einem auf zwei Prozentpunkte erhöht.

Gewerbesteuer

Die gewerbesteuerliche Hinzurechnung eines fiktiven Zinsanteils bei Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für die Benutzung unbeweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen, wurde ab dem Erhebungszeitraum 2010 von 65 % auf 50 % abgesenkt.

Mantelkaufregelung

Für Kapitalgesellschaften gilt seit dem Veranlagungszeitraum 2009 eine Verlustverrechnungsbeschränkung, wonach bei einem Anteilserwerb innerhalb von fünf Jahren von mehr als 25 % bzw. mehr als 50 % die Verluste quotal bzw. vollständig untergehen.

Ein Beteiligungserwerb für Sanierungszwecke ist für die Verlustverrechnungsbeschränkung unschädlich, wenn die Anteilsübertragung nach dem 31.12.2007 erfolgte bzw. erfolgt.

Voraussetzung der Anwendung der Sanierungsklausel ist, dass Maßnahmen ergriffen wurden oder werden, um die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung zu verhindern oder zu beseitigen. Weiterhin müssen die wesentlichen Betriebsstrukturen erhalten bleiben, d. h. eine geschlossene Betriebsvereinbarung mit einer Arbeitsplatzregelung befolgt oder eine bestimmte Lohnsumme nicht unterschritten oder durch Einlage wesentliches Betriebsvermögen zugeführt werden.

Ein schädlicher Beteiligungserwerb liegt bei Anteilsübertragungen nach dem 31.12.2009 auch nicht vor, wenn an dem übertragenden und an dem übernehmenden Rechtsträger dieselbe Person zu jeweils 100 % mittelbar oder unmittelbar beteiligt ist.

Liegt ein schädlicher Beteiligungserwerb vor, bleiben ab 2010 nicht genutzte Verluste bis zur Höhe stiller Reserven erhalten, soweit diese im Inland steuerpflichtig sind.

Grunderwerbsteuer bei Umstrukturierungen

Ab 2010 können Umstrukturierungen in Konzernen bei Umwandlungsvorgängen auch ohne Belastung mit Grunderwerbsteuer vorgenommen werden. Begünstigt sind nur solche Umwandlungsvorgänge, an denen ausschließlich ein herrschendes Unternehmen und ein oder mehrere von diesem herrschenden Unternehmen abhängige Gesellschaften beteiligt sind. Die Steuerbefreiung gilt auch für entsprechende Umwandlungen nach dem Recht eines EU- oder EWR-Staats.

Begünstigt ist eine Gesellschaft, an deren Kapital das herrschende Unternehmen innerhalb von fünf Jahren vor dem Rechtsvorgang und fünf Jahren nach dem Rechtsvorgang unmittelbar oder mittelbar oder teils unmittelbar, teils mittelbar zu mindestens 95 % ununterbrochen beteiligt ist.

Die Anzeigepflicht der Beteiligten gegenüber der Finanzbehörde wurde auf die begünstigten Umstrukturierungen erweitert.

Umsatzsteuer

Umsatzsteuer bei Beherbergungsleistungen

Seit 01.01.2010 hat sich der Umsatzsteuersatz für die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält, von 19 % auf 7 % reduziert.

Hierunter fallen neben kurzfristigen Beherbergungen bis zu sechs Monaten sowohl in klassischen Hotels als auch in Pensionen, Fremdenzimmern, Ferienwohnungen und vergleichbaren Einrichtungen auch die kurzfristige Überlassung von Campingflächen.

Nicht von der Steuerermäßigung umfasst sind Leistungen wie

  • die Verpflegung, insbesondere das Frühstück,
  • der Zugang zu Kommunikationsnetzen (insbesondere Telefon und Internet),
  • die TV-Nutzung („pay per view“),
  • die Getränkeversorgung aus der Minibar,
  • Wellnessangebote,
  • die Überlassung von Tagungsräumen sowie
  • sonstige Pauschalangebote.

Das gilt auch dann, wenn diese Leistungen mit dem Entgelt für die Beherbergung abgegolten sind. Wie dabei zu verfahren ist, wird voraussichtlich ein Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen regeln.

 

Familien

Kinder

Ab 2010 wurden die Kinderfreibeträge von 6.024 € auf 7.008 € angehoben und zugleich das Kindergeld für jedes zu berücksichtigende Kind um 20 € erhöht.

Das Kindergeld beträgt nun monatlich für erste und zweite Kinder jeweils 184 €, für dritte Kinder 190 € und für vierte und weitere Kinder 215 €.

Erbschaft- und Schenkungsteuer

Erbschaft- und Schenkungsteuer im Rahmen der Unternehmensnachfolge

Bereits durch die Erbschaftsteuerreform 2008 wurde dem Betriebsnachfolger die Wahl eingeräumt, ob er eine Verschonung zu 85 % oder zu 100 % des begünstigten Vermögens in Anspruch nehmen will. Die mit Abgabe der Steuererklärung auszuübende Wahl ist bindend und kann nicht nachträglich revidiert werden.

Rückwirkend ab 2009 wurden nun die Zeiträume, innerhalb derer das Unternehmen weitergeführt werden muss, verkürzt und die erforderlichen Lohnsummen abgesenkt.

Demnach bleiben 85 % des begünstigten Betriebsvermögens steuerfrei, wenn

  • das Unternehmen fünf Jahre fortgeführt wird.
  • die Lohnsumme am Ende des gesamten Zeitraums nicht unter 400 % der Ausgangssumme gesunken ist.
  • das unschädliche Verwaltungsvermögen maximal 50 % beträgt.

Auf Antrag bleiben 100 % des begünstigten Betriebsvermögens steuerfrei, wenn

  • das Unternehmen sieben Jahre fortgeführt wird.
  • die Lohnsumme am Ende des gesamten Zeitraums nicht unter 700 % der Ausgangssumme gesunken ist.
  • das unschädliche Verwaltungsvermögen maximal 10 % beträgt.

Die Lohnsummenregelungen gelten nur in Betrieben mit mehr als 20 Beschäftigten.

Für schädliche Überentnahmen gilt sowohl bei der 85 %- als auch bei der 100 %-Option die verkürzte Frist von fünf Jahren.

Bei der Ermittlung des Verhältnisses zwischen dem Wert des begünstigten Vermögens und dem Wert des gesamten Vermögensanfalls wird auch letzterer um die damit wirtschaftlich zusammenhängenden abzugsfähigen Schulden und Lasten gemindert.

Die Erleichterungen sind erstmals auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer nach dem 31.12.2008 entstanden ist.

Sofern für Erbschaften aus 2007/2008 auf Antrag das neue Recht angewendet wurde, gelten die verbesserten Verschonungsvoraussetzungen auch rückwirkend.

Erbschaft- und Schenkungsteuer für Geschwister, Nichten und Neffen

Für Personen der Steuerklasse II, insbesondere Geschwister, Nichten und Neffen werden die Steuersätze deutlich gesenkt.

Bei unentgeltlichen Erwerben nach dem 31.12.2009 bewegen sich die Steuersätze zwischen 15 % (bei einem Wert des steuerpflichtigen Erwerbs bis 75.000 €) und 43 % (bei einem Wert über 26.000.000 €).

Der Freibetrag bleibt in dieser Steuerklasse unverändert bei 20.000 €.

Erneuerbare-Energien-Gesetz

Bestandsschutz für modular aufgebaute Anlagen

Die Vergütung für die Stromeinspeisung von modular aufgebauten Anlagen, z. B. Biogasanlagenparks, die vor dem 1.1.2009 in Betrieb genommen wurden, wurde so erhöht, dass ein wirtschaftlicher Weiterbetrieb dieser Anlagen ermöglicht wird.

 Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben

Das Gesetz tritt grundsätzlich am Tag nach Verkündung in Kraft, die wesentlichen Änderungen im Umsatzsteuergesetz jedoch erst zum 01. Juli 2010 und die Ausweitung bei Spenden und der degressiven AfA in allen offenen Fällen.

Die wichtigsten geplanten Regelungen im Überblick:

Frist für Zusammenfassende Meldung wird ab Juli 2010 verkürzt

Unternehmer sollen bis zum 25. Tag nach Ablauf jedes Kalendermonats (Meldezeitraum), in denen sie innergemeinschaftliche Warenlieferungen ausgeführt haben, dem Bundeszentralamt für Steuern eine Meldung (Zusammenfassende Meldung) nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz übermitteln, in der sie die entsprechenden Angaben zu machen haben.

Soweit die Summe der Bemessungsgrundlagen für innergemeinschaftliche Warenlieferungen weder für das laufende Kalendervierteljahr noch für eines der vier vorangegangenen Kalendervierteljahre jeweils mehr als 50.000 Euro beträgt, kann die Zusammenfassende Meldung bis zum 25. Tag nach Ablauf des Kalendervierteljahres übermittelt werden.

Übersteigt die Summe der Bemessungsgrundlage für innergemeinschaftliche Warenlieferungen und für Lieferungen im Laufe eines Kalendervierteljahres 50.000 Euro, hat der Unternehmer bis zum 25. Tag nach Ablauf des Kalendermonats, in dem dieser Betrag überschritten wird, eine Zusammenfassende Meldung für diesen Kalendermonat und die bereits abgelaufenen Kalendermonate dieses Kalendervierteljahres zu übermitteln.

Vom 1. Juli 2010 bis zum 31. Dezember 2011 tritt an die Stelle des Betrags von 50.000 € der Betrag von 100.000 €.

Für Unternehmer, die im übrigen Gemeinschaftsgebiet steuerpflichtige sonstige Leistungen ausgeführt haben, für die sie für in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Leistungsempfänger die Steuer dort schulden, gilt ähnliches.

Hinweis: Die voraussichtlich am 1.7.2010 in Kraft tretende Regelung wird in der Praxis Probleme aufwerfen. Falls Dauerfristverlängerung zur Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen beantragt worden ist, fallen die Abgabefristen auseinander. Betroffene Unternehmen müssen ab Juli 2010 die Buchführungsunterlagen erheblich früher bei ihrem Steuerberater einreichen.

Spenden

Zuwendungen zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke können in allen Fällen, in denen die Einkommensteuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist, auch dann als Sonderausgabe abgezogen werden, wenn sie an Einrichtungen gehen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässig und dort als gemeinnützig anerkannt sind. Gleiches gilt für Spenden in den Vermögensstock einer Stiftung. Weitere Voraussetzung ist, dass der andere Staat aufgrund von Abkommen oder innerstaatlichen Regelungen Amtshilfe und Unterstützung bei der Beitreibung leistet.

Entsprechende Regelungen zum Spendenabzug werden in das Körperschaftsteuergesetz und das Gewerbesteuergesetz übernommen.

Mitarbeiterbeteiligung

Derzeit gibt es eine steuer- und sozialversicherungsfreie Überlassung von Mitarbeiterbeteiligungen von 360 € nur, wenn die Anteile am Unternehmen des Arbeitgebers oder an einem Mitarbeiterbeteiligungs-Sondervermögen zusätzlich zu ohnehin geschuldeten Leistungen gewährt und nicht auf bestehende oder künftige Lohnansprüche angerechnet werden.

Nun soll die Steuerbefreiung rückwirkend ab dem 2. April 2009 auch auf Entgeltumwandlungen ausgeweitet werden.

Damit wird sichergestellt, dass die Steuerförderung auch für 2009 bei einer Entgeltumwandlung gewährt wird. Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist lediglich, dass die Förderung zumindest allen Arbeitnehmern offen steht, die mindestens ein Jahr im Betrieb beschäftigt sind.

Degressive AfA auf Gebäude

Degressive AfA soll nunmehr auch für Gebäude, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums belegen sind, in Anspruch genommen werden können. Dies gilt auf Antrag auch für Veranlagungszeiträume vor 2010, soweit Steuerbescheide noch nicht bestandskräftig sind.

Rentenbesteuerung

Auch im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht wird die Rentenbesteuerung ab 2010 auf die nachgelagerte Besteuerung umgestellt. Bisher unterliegen Renteneinkünfte nur der beschränkten Steuerpflicht, wenn sie von inländischen Zahlstellen gewährt werden. Zukünftig werden auch Leistungen ausländischer Zahlstellen in die Besteuerung einbezogen, wenn unser Staat den Aufbau des Rentenrechts steuerlich oder auf andere Weise gefördert hat. Gleiches gilt für Leistungen einer ausländischen Zahlstelle aus Altersvorsorgeverträgen, Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen.

Riester-Rente

Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass die Regelungen im Einkommensteuergesetz zur Altersvorsorgezulage gegen die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft und gegen die freie Wahl des Wohnsitzes verstoßen sowie indirekt eine Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit darstellen. Deshalb ist nunmehr vorgesehen, die Altersvorsorgezulage unabhängig vom steuerrechtlichen Status der jeweiligen Person zu gewähren.

Im Einzelnen:

  • Grenzgängern wird unabhängig von ihrer (un)beschränkten Steuerpflicht eine unmittelbare Zulageberechtigung eingeräumt. Dementsprechend wird die Altersvorsorgezulage jedem Förderberechtigten gewährt, der in einem inländischen gesetzlichen Alterssicherungssystem (insbesondere Rentenversicherung und Beamtenversorgung) pflichtversichert ist. Nicht begünstigt sind hingegen Personen, die in einem ausländischen gesetzlichen Rentenversicherungssystem pflichtversichert sind. Für diese Personen gibt es jedoch einen Bestandsschutz für vor dem 01. Januar 2010 eingezahlte Altersvorsorgebeträge. Keine Zulage gibt es für Kinder und den mittelbar begünstigten Ehepartner.
  • Für den Ehegatten gibt es auch dann eine mittelbare Zulageberechtigung, wenn die Partner nicht beide unbeschränkt steuerpflichtig sind und einer seinen Wohnsitz im EU-Ausland hat. Die Kinderzulage wird der Mutter zugeordnet, auf Antrag beider Eltern dem Vater.
  • Die steuerliche Förderung eines Riester-Vertrags kann auch für die Bildung von selbstgenutztem, im EU-/EWR-Ausland belegenem Wohneigentum eingesetzt werden. Weiterhin erforderlich bleibt aber, dass die für Wohn-Riester begünstigte Wohnung die Hauptwohnung oder den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Zulageberechtigten darstellt.
  • Auf die Rückforderung der steuerlichen Förderung bei Beendigung der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht im Falle des Wegzugs des Förderberechtigten ins EU-/EWR-Ausland wird verzichtet. Bei Umzug in ein Drittland besteht die Möglichkeit, dass die Tilgung des Rückzahlungsbetrags bis zu Beginn der Auszahlungsphase verzinslich gestundet wird.

Umsatzsteuerbefreiung von Postuniversaldienstleistungen

Die bislang allein für die Leistungen der Deutsche Post AG geltende Befreiungsvorschrift soll an die Entwicklung der Liberalisierung auf dem Postmarkt und die Vorgaben des Gemeinschaftsrechts angepasst werden.

Von der Umsatzsteuer befreit sein sollen nunmehr nur Postuniversaldienstleistungen, mit denen - durch einen oder mehrere Unternehmer - eine Grundversorgung der Bevölkerung sichergestellt wird. Der Umfang des begünstigten Leistungsspektrums ergibt sich aus den geltenden Vorschriften des EU-Postrechts. Voraussetzung für die Steuerbefreiung der Gesamtheit bzw. von Teilen des Universaldienstes ist, dass der Unternehmer sich verpflichtet, alle bzw. einen einzelnen der Postuniversaldienstleistungsbereiche ständig und flächendeckend anzubieten; dies sind:

  • die Beförderung von Briefsendungen, einschließlich der Beförderung von adressierten Büchern, Katalogen, Zeitungen und Zeitschriften, bis 2.000 g,
  • die Beförderung von adressierten Paketen bis 10 kg sowie
  • Einschreib- und Wertsendungen.

Nicht mehr umsatzsteuerbefreit sind:

  • Paketsendungen mit einem Gewicht von mehr als 10 kg bis zu 20 kg,
  • adressierte Bücher, Kataloge, Zeitungen und Zeitschriften mit einem Gewicht von jeweils mehr als 2 kg,
  • Expresszustellungen,
  • Nachnahmesendungen sowie
  • Leistungen, die individuell vereinbart werden und
  • (nunmehr ausdrücklich) Leistungen, die zu Sonderkonditionen erbracht werden.

Die Feststellung, dass die Voraussetzungen für die Anwendung der Steuerbefreiung erfüllt sind, trifft das Bundeszentralamt für Steuern. Stellt sich im Nachhinein heraus, dass die Voraussetzungen für die Bescheinigung nicht oder nicht mehr vorliegen, nimmt sie das Bundeszentralamt für Steuern - ggf. auch rückwirkend - zurück